Heimtücke? Passt schon.
Wie vergangene Woche in Dortmund, so ist auch im Stuttgarter Tatort vom 25. Oktober 2015 schon wieder ein Mediziner für den Tod eines Menschen verantwortlich. Opfer ist der verurteilte Straftäter Jörg Albrecht. Dieser hatte einst ein junges Mädchen sexuell missbraucht und dadurch sogar ihren Tod herbeigeführt. Albrecht wurde deshalb wegen Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Kaum hat er nach Verbüßen seiner Strafe das Gefängnis verlassen, nehmen die Eltern des getöteten Mädchens Rache. Simone Mendt (Michaela Caspar), die Mutter, gibt sich als Albrechts Bewährungshelferin aus und lockt Albrecht auf diese Weise in ihr Auto. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich nicht um eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57 StGB handelt (es wurde ausdrücklich betont, dass Albrecht die 15 Jahre vollständig abgesessen hat), sondern wohl um eine Führungsaufsicht im Sinne der §§ 68, 181b StGB, die gem. § 68a StGB von einem Bewährungshelfer unterstützt wird.
Jedenfalls fährt Frau Mendt mit Albrecht anschließend in eine Tiefgarage, wo sie den Verurteilten gemeinsam mit ihrem Ehemann Frank Mendt (Robert Hunger-Bühler) betäubt und fesselt. Später nötigen die Mendts den gefesselten Gefangenen in ihrem Haus dazu, ihnen den Namen des zweiten Vergewaltigers zu nennen. Nach Erlangen dieser Information tötet der Arzt Mendt den verhassten Peiniger Albrecht mit einem Mittel zur Einschläferung von Tieren.
Die Kommissare Thorsten Lannert (Richy Müller) und Sebastian Bootz (Felix Klare) verhaften Herrn Mendt zeitnah wegen des Verdachts des Mordes an Jörg Albrecht. Doch obwohl sich die Kommissare bezüglich eines Mordes recht sicher sind, kann man sich schon fragen, welches Mordmerkmal hier vorliegen soll. Zumindest kann man darüber diskutieren, ob tatsächlich niedrige Beweggründe vorliegen, also solche Beweggründe, die nach der gängigen Definition „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen“. Im Tatort jedenfalls zeigen die Kommissare, dass sie den Schmerz der Eltern und das daraus resultierende Tatmotiv irgendwie nachvollziehen können. Man könnte also annehmen, dass die Eltern aus einer Art „berechtigter“ Verbitterung und aus tiefer Verzweiflung handeln. Dies wären nicht unbedingt niedrige Beweggründe.
Aber es kommt Heimtücke gem. § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB in Betracht. Heimtücke setzt grob gesprochen voraus, dass das Opfer arg- und wehrlos ist. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht. Dies scheint hier auf den ersten Blick nicht der Fall zu sein, denn als der Arzt Mendt das tödliche Mittel injizierte, war Albrecht bereits entführt und gefesselt worden. Er wusste, spätestens als er um Hilfe schrie, in welcher Situation er sich befand und dass die Mendts ihn wohl töten würden. Daher war er zum Zeitpunkt der tödlichen Handlung nicht mehr arglos.
Der BGH allerdings hat sich über solche Situationen, in denen das spätere Opfer zunächst gezielt in eine Falle gelockt wurde, auch schon seine Gedanken gemacht (vgl. bspw. BGHSt 22, 77). Demnach ist in solchen Fällen vielmehr der Zeitpunkt für die Arglosigkeit entscheidend, in dem das Opfer in die Falle gelockt wird (hier wohl beim Abholen aus dem Gefängnis) und hierdurch ein Entzug von Verteidigungsmöglichkeiten bewirkt wird, der noch im Zeitpunkt des auf Tötung gerichteten Angriffs (im Haus der Mendts) fortwirkt. Denn „handelt es sich um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat, so kann das Heimtückische bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken“ (BGHSt 22, 77, 79). Folgt man dieser Ansicht, wäre ein Heimtückemord gegeben. Doch damit ist es nicht genug.
Zu erwähnen sei noch, dass die Mendts – bevor sie sich wie die meisten Täter im Tatort selbst richten – die Tochter von Kommissar Bootz entführen, um sie gegen den zweiten Vergewaltiger zu tauschen, den die Polizei inzwischen in „Schutzhaft“ (möglicherweise gem. § 28 PolG-BW) genommen hat. Dieses Verhalten der Mendts wird als Geiselnahme gem. § 239b StGB zu qualifizieren sein. Auch dafür allein gäbe es eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Umstände in diesem Tatort ließen deutlich werden, in welcher zermürbenden Situation sich die Mendts befanden und wie wichtig ihnen die Rache für den Tod ihrer Tochter war. Gleichzeitig darf nicht unbeachtet bleiben, dass Albrecht bereits seine in einem rechtsstaatlichen Verfahren verhängte Strafe für das von ihm begangene Unrecht verbüßt hatte. Die späte Selbstjustiz der Mendts hat sie nicht weitergebracht.