Heute klaue ich mal einen Wald.
Der Diebstahl gemäß § 242 StGB zählt zu den am häufigsten begangenen Delikten. Der absolute Klassiker ist der Diebstahl im Selbstbedienungsladen, der sogenannte Ladendiebstahl. Hin und wieder werden aber auch sonderbare Objekte gestohlen – beispielsweise Bienen. Aktuell wird über einen gleichermaßen kuriosen Diebstahl berichtet. Im Havelland (Brandenburg) soll ein Sohn seiner Mutter gleich einen ganzen Wald gestohlen haben. Die Rede ist von 2000 Bäumen, die gefällt und anschließend abtransportiert wurden.
Im Ergebnis wird diese Aktion für den Sohn aber zumindest keine schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen haben. Denn einerseits wäre zu klären, ob überhaupt alle Tatbestandsvoraussetzungen eines Diebstahls erfüllt wären, insbesondere die subjektiven Tatbestandselemente gegeben sind. Andererseits läge trotz der anzunehmenden Schwierigkeiten bei der Planung, Koordination und beim Einsatz der notwendigen Maschinen nicht automatisch auch ein „schwerer Diebstahl“ im Sinne des § 243 StGB vor. (Dieses Missverständnis wurde bereits an dieser Stelle erörtert.) Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Sohn seiner Mutter die Bäume weggenommen hat, sodass wohl ein Haus- und Familiendiebstahl gemäß § 247 StGB anzunehmen ist, der nur auf Antrag verfolgt wird. Laut Bericht hat die Mutter jedoch keinen Strafantrag gestellt.
Der Wald als solcher kann wohl nicht gestohlen werden, jedenfalls aber die 2000 Bäume. Denn es reicht für den Diebstahl einer fremden beweglichen Sache bereits aus, dass die Sache für den Diebstahl bzw. mit der Wegnahme beweglich gemacht wird, hier also durch das Fällen und Abtransportieren der Bäume.
In einer strafrechtlichen Klausur sollte man noch erörtern, dass nur bewegliche Sachen Tatobjekt des Diebstahls sein können. Der Wald kann also nicht gestohlen werden.