Hineinschauen bereits Wohnungsdurchsuchung?

Eine Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus sieht niemand gerne. Um eine Wohnungsdurchsuchung bei einer verdächtigen Person durchführen zu können, müssen zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein und zum anderen die Möglichkeit bestehen, Beweismittel oder den Täter aufzufinden.

Eine jene Durchsuchung ist in der Regel auf einen richterlichen Beschluss zurückzuführen, der auf einer konkreten Straftat beruht, weshalb derer die Durchsuchung durchgeführt wird. In Ausnahmefällen kann sie aber auch erfolgen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Das ist der Fall, wenn ohne sofortiges Handeln Beweismittel verloren gehen oder der Verdächtige entkommen könnte. Während der Durchsuchung ist es den Strafverfolgungsbehörden möglich, Gegenstände zu beschlagnahmen, wenn diese als Beweismittel dienen können.

Neben der Wohnung des Verdächtigen selber darf gemäß § 103 Strafprozessordnung (StPO) aber auch eine Durchsuchung bei Dritten durchgeführt werden, wenn dies der Ergreifung des Beschuldigten, der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient. Diese Maßnahme ist jedoch auch nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person oder Sache in der Wohnung befindet.

Mit der Wohnungsdurchsuchung musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 550/23) in seinem Beschluss vom 6. Mai 2024 beschäftigen. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten zuvor unter anderem wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, da dieser in seiner Wohnung knapp 300 g Kokain und mehrere Kilo Marihuana und Haschisch lagerte. 

Dabei rügte der Angeklagte, dass die bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Beweismittel wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwertbar seien. Die Ansicht, dass das Hineinleuchten in das Zimmer mit einer Taschenlampe bereits eine Wohnungsdurchsuchung darstellt, teilt der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Demnach erfordert eine Durchsuchung gem. § 102 StPO vielmehr das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein verbunden ist. Das Leuchten und Hineinschauen in das Zimmer stellt aber bereits kein physisches Eindringen in das Zimmer mit der hiesigen Zwecksetzung dar.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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