Hinterlistiger Überfall bei der gefährlichen Körperverletzung
In der juristischen Ausbildung, aber auch in der Praxis, spielen die Körperverletzungsdelikte eine signifikante Rolle. Es ist mithin unabdingbar, sich mit ihren Voraussetzungen und Problemen zu beschäftigen.
Eine Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) liegt dann vor, wenn man eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Diese Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Sofern die Körperverletzung indes beispielsweise mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird, so kommt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe beträgt dann mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Ein hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Opfer die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.
In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 386/20) mit den Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls befasst.
Im hiesigen Fall bewaffnete sich der Angeklagte heimlich mit einem Messer und ließ sich von der Geschädigten unter einem falschen Vorwand an eine einsame Stelle fahren, um sie zu töten. Auf der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um die Geschädigte in Sicherheit zu wiegen.
Nachdem die ahnungslose Geschädigte das Auto nach Aufforderung des Angeklagten angehalten hatte, zog dieser das Messer. Die Absicht, die Geschädigte zu töten, hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgegeben.
Er wollte sie nunmehr mit dem Tod bedrohen und hierdurch erreichen, dass sie die Beziehung mit ihm fortführt. Hierzu stach er in Richtung ihres Bauch- und Brustbereichs, wobei er Verletzungen der Geschädigten billigend in Kauf nahm. Die Geschädigte erlitt unter anderem einen Schnitt an der Handinnenfläche, weil sie in Panik in die Klinge griff und diese von sich wegdrückte.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass es sich hierbei nicht nur um eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs handelt, sondern auch mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Für einen hinterlistigen Überfall muss ein Überraschungsangriff beabsichtigt sein, die wahre Absicht verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden Weise durchgeführt werden, um dem Opfer die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Hierfür genügen in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen.
Der Angeklagte täuschte im vorliegenden Fall Friedfertigkeit vor und stellte der Geschädigten eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort führte und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit seinem verborgenen Messer zu töten. Mithin ist hier eine gefährliche Körperverletzung mittels hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bejahen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg