Hirse als Heroin
Ich hatte kürzlich in einem Verfahren zutun, in dem meinem Mandanten vorgeworfen wurde, an einen V-Mann einen Beutel übergeben zu haben, in dem sich – gut verpackt – ein knappes Kilo Hirse befunden hat. Der Mittäter meines Mandanten hatte im Vorfeld über ein Heroingeschäft geredet und dem V-Mann eine Kugel mit Heroingemisch übergeben. Der Mittäter gab bei der Übergabe der großen Tüte gegenüber dem V-Mann an, dass sich in dem Beutel Heroin befindet.
Mein Mandant befand sich wegen der Straferwartung und auch wegen seiner ungünstigen Wohnsituation in Untersuchungshaft und die größte
Schwierigkeit bestand darin, meinen Mandanten den § 29 Abs. 6 BtMG zu erklären. Für ihn war nicht nachvollziehbar, warum er sich wegen 1 Kg Hirse in Untersuchungshaft befand.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich bat mich, die Norm kurz vorzustellen, da sie ja eher selten ist und dem Betrug sehr ähnelt und damit in dem System der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes eine gewisse Sonderrolle einnimmt.
Die Vorschrift lautet:
§ 29 …
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Das geschützte Rechtsgut bei den Strafvorschriften des BtMG ist die Volksgesundheit. Die Volksgesundheit wäre nicht betroffen, allenfalls könnte man hier argumentieren, dass auch der Umgang mit einem Stoff wie Hirse dann gefährlich ist, wenn versucht wird, diesen wie eine Droge zu verwenden.
Das dürfte ja zumindest in diesem konkreten Fall ausgeschlossen sein. Hinter der Vorschrift dürfte wohl zusätzlich die Überlegung stehen, dass wer mit Drogen – Imitaten handelt auch nicht davor zurückschrecken dürfte, mit echten Betäubungsmitteln zu handeln. Ob dies immer so zutrifft, ist jedoch mehr als zweifelhaft. Letztlich ist die Vorschrift sehr dem Betrug ähnlich und auch bei der Vorschrift des § 263 StGB fällt der betrogene Betrüger in den Schutzbereich dieser Norm.
Daher erfolgte in meinem Fall auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges.
Der Tatbestand ist aber nicht ganz einfach:
Wenn nämlich der Verkäufer selbst glaubt, er verkaufe echte Drogen, bietet aber irrtümlich Drogen-Imitate an, dann liegt § 29 Abs. 1 BtMG und nicht Abs. 6 vor. Das ist insofern konsequent, weil auch das bloße verbale Handeltreiben, ohne die Möglichkeit der tatsächlichen Beschaffung gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar sein kann und meist auch ist.
Andererseits bleibt der Verkäufer straflos wegen § 16 StGB, wenn er irrtümlich und ohne Fahrlässigkeit annimmt, er verkaufe etwa Salz, tatsächlich handelt es sich jedoch um Kokain.
Auch wenn das Rauschgift zu einer sehr geringen Qualität gestreckt wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 6 BtMG nicht in Betracht, sondern es bleibt bei § 29 Abs. 1 BtMG.
Allein wenn die Täuschung und Irrtumserregung beim Käufer von dem Verkäufer gewollt ist, er also keine Betäubungsmittel, sondern Drogen-Imitate in den Verkehr bringt, ist Abs. 6 anwendbar.
Der Strafrahmen bestimmt sich aus § 29 Abs. 1 BtMG und reicht von Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis wird dann versucht, mit der konkreten Strafhöhe dem Betrugscharakter gerecht zu werden und daher eher eine im Verhältnis zu einer vergleichbaren Menge echter Drogen geringere Strafe auszuwerfen.
Mein Mandant erhielt am Ende eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf drei Jahre Bewährung. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Er war zufrieden.