Hitlergruß mit dem linken Arm strafbar?

In seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (4 ORs 71/24) musste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandersetzen, ob der ausgestreckte linke Arm ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86, 86a StGB darstellt.

In dem hiesigen Fall wurde dem Angeklagten aus Bremen vorgeworfen, am Rande eines G7 Treffens 2022 in Münster den linken Arm gegenüber Demonstranten aus dem linken Spektrum gezeigt zu haben. Nach eigener Aussage des Angeklagten, soll dieser absichtlich um zu provozieren den linken Arm benutzt haben, weil er dies nicht für verboten hielt.

Sowohl Amts- und Landgericht Münster hatten den Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation (§§ 86, 86a StGB) schuldig gesprochen. Nach dem Urteil des Landgerichts Münster sollte er eine Geldstrafe zahlen. Dagegen legte er Revision vor dem Oberlandesgericht Hamm ein.

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision als unbegründet und nahm einen vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten an, der nach Maßgabe von §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gerade keine Strafmilderung rechtfertige. Die Richter des Oberlandesgerichts führten hierbei im Besonderen aus, dass der Angeklagte sich angesichts der Schutzrichtung des § 86a StGB nicht mit Erfolg darauf berufen könne, er habe „absichtlich den linken Arm benutzt“, um „linke Verfassungsfeinde“ zu provozieren. § 86a StGB solle verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert. Die Vorschrift verfolge das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich zu verbannen. Es bestünde andernfalls die Gefahr, dass die inkriminierten Zeichen wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden könne. 

Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass der von dem Angeklagten mit dem linken Arm ausgeführte „Hitlergruß“ nicht ein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung sei. Im Gegenteil, der streitgegenständliche „Hitlergruß“ stelle gerade das dar, was die Vorschrift des § 86a StGB verhindern soll, nämlich die Verbannung bestimmter Kennzeichen und Grußformen, indem diese aus allen Kommunikationsmitteln verbannt werden. 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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