Hoffnung hinter Gittern?
aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 04. Mai 2011.
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin
Teil 4; Teil 1 findet man hier
In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – zugrunde liegendem Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Fortdauer bzw. die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Mittelbar waren die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht (§ 66b Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 2 JGG) sowie die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften auf Fälle betrafen, in denen die Anlasstaten bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6 StGB).
Insbesondere rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (persönliche Freiheit), und aus Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz). Hierzu fordern sie eine konventionsgemäße Auslegung der deutschen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechte im Lichte des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 (siehe Teil 3).
Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR erklärte das Bundesverfassungsgericht alle bestehende Regelungen über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Davon seien sowohl die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der zuvor auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung als auch die Gesetzesreform vom Dezember 2010 umfasst (siehe Teil 1 und 2).
Besonders zu begrüßen sind zunächst die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die Bedeutung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR für die deutsche Rechtsordnung (siehe Teil 3). Betont wurde insbesondere ihre Orientierungs- und Leitfunktion bei der Auslegung der deutschen Grundrechte.
Allerdings stellte das BVerfG fest, dass die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe ziele, sondern der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen diene. Demzufolge spreche die Interpretation des Art. 7 Abs. 1 EMRK dafür, das Abstandsgebot deutlicher zu konturieren, verpflichte aber nicht dazu, die Auslegung des Art. 103 Abs. 2 GG der des Art. 7 Abs. 1 EMRK vollständig anzugleichen. Die Sicherungsverwahrung sei weiterhin im nationalen Recht nicht als „Strafe“ zu bezeichnen. Mit Blick auf die tatsächliche Situation der Sicherungsverwahrten sei es aber nachvollziehbar, dass der Sicherungsverwahrung lediglich eine präventive Funktion zukomme und sie keinem Strafzweck diene. Es gebe keine besonderen, auf Sicherungsverwahrte gerichteten Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen, die zum Ziel hätten, ihre Gefährlichkeit zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich sei, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Abstandgebot i.S.v. Art. 2 Abs. 2 S.2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sei folglich nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung müsse in der Zukunft so ausgestaltet werden, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Durch eine freiheitsorientierte und therapiegerichtete Unterbringung solle der ausschließlich präventive Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit hervorgehoben werden.
Eine konventionsrechtliche Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG käme laut dem BVerfG ferner nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht. Dazu müsse eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung, die eine zwangsweise und fortdauernde Unterbringung erfordert, vorliegen. Diese Freiheitsentziehung müsse darüber hinaus strikt verhältnismäßig sein. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung dürfte lediglich als ultima ratio verstanden werden und der Betroffene müsse an einem Ort und unter Umständen untergebracht werden, die der Tatsache Rechnung tragen, dass er (auch) aufgrund einer psychischen Störung untergebracht ist.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht verstoßen mithin die Regelungen über die Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Form gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber wird damit beauftragt, bis zum 31. Mai 2013 das Institut der Sicherungsverwahrung dementsprechend zu reformieren.
Claire klärt und erklärt! Danke für den Beitrag. Es wundert mich aber dass das Urteil kein größeres Aufsehen aufseiten der Bevölkerung erregt hat. Es heißt ja schließlich nicht umsonst Maßregel der SICHERUNG und Besserung…