Hotel in Brand gesetzt
Die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB sind ein wichtiger Teil des Strafrechts BT und ein häufig abgefragtes Thema in Klausuren. Im § 306 StGB ist die Brandstiftung geregelt und in dem darauffolgenden § 306a StGB die schwere Brandstiftung, bei welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festgesetzt ist.
§ 306a Abs. 1 StGB, um welchen es im vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes (2 StR 203/21) vom 27. Oktober 2021 geht, ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfasst somit Tathandlungen, die generell gefährlich für die geschützten Rechtsgüter sind. Im § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zündete der Angeklagte in der Nacht, nachdem er erhebliche Mengen Alkohol trank, einen sich in dem Lagerraum eines Hotels befindlichen Müllcontainer an. Dieser geriet wie beabsichtigt in Brand. Der Brand konnte dann später von der Feuerwehr gelöscht werden, jedoch entstand ein Schaden von 68.000,00 EUR. Außerdem befanden sich über der Lagerhalle Hotelzimmer, es kam aber zu keiner konkreten Gefährdung der Gesundheit von Hotelgästen.
Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Brandstiftung verurteilt. Eine schwere Brandstiftung verneinte das Landgericht.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kommt vorliegend jedoch auch eine schwere Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Frage. Voraussetzung dafür ist, dass die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen wird, an dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten. Vorliegend stand die Tür der Lagerhalle offen und diese war beleuchtet, was auf eine Nutzung von Mitarbeitern auch in der Nacht schließen lässt, sodass zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich in diesem Objekt zu diesem Zeitpunkt üblicherweise Menschen aufhalten. Die Anforderung an die schwere Brandstiftung dürfen aufgrund der hohen Strafdrohung jedoch nicht zu gering gehalten werden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg