„Ich bin dann mal lieber weg“ – Die Fahrerflucht und ihre strafrechtlichen Konsequenzen

Die folgende Situation dürfte einigen Autofahrern unter uns, wenn auch in abgewandelter Form, bekannt sein: Man befindet sich in einem Moment der Unachtsamkeit und ehe man sich versieht, gibt es einen Knall, der das blöde Gefühl hervorruft, einen Unfall verursacht zu haben.

Genauso erging es auch einem Autofahrer, mit dessen Verhalten sich das Landgericht Aurich in dem Verfahren 12 Qs 81/12 zu beschäftigen hatte. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto an einem Bahnübergang gegen den dortigen Schrankenantrieb und verursachte dadurch einen Sachschaden von ca. 5600 €. An sich ist dies noch kein Sachverhalt, mit dem man sich auf strafrechtlicher Ebene beschäftigen müsste. Die Bewertung ändert sich aber, wenn der Unfallverursacher keinen kühlen Kopf bewahrt und vor Schreck einfach davon fährt.

Und genau das machte der Beschuldigte, nachdem ihm einige Gäste der angrenzenden Pizzeria zur Hilfe geeilt waren und das Fahrzeug von den Bahnschienen wegbewegt hatten. Er setzte sich zurück in den Wagen und fuhr davon, ohne Feststellungen zu seiner Person vornehmen zu lassen. Erst nachdem er eine Werkstatt aufgesucht hatte, meldete er sich mit 40-minütiger Verzögerung bei der örtlichen Polizeistelle, bei der er angab, für den Unfall verantwortlich zu sein.

Der Tatbestand der Fahrerflucht / Unfallflucht gem. § 142 StGB und seine strafrechtlichen Konsequenzen
Dieses Verhalten ist umgangssprachlich als Unfallflucht oder Fahrerflucht bekannt. Das Strafgesetzbuch bezeichnet es als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Die Rede ist von § 142 StGB. Nach diesem wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder Geschädigter die notwendigen Angaben macht.

Dazu gehören Angaben zur Feststellung der Person, des Fahrzeugs und die Art der Beteiligung.

Befindet sich niemand am Unfallort, ist eine angemessene Zeit zu warten, bis jemand bereit ist, diese Feststellungen zu treffen. Die Angemessenheit der Wartezeit ist einzelfallabhängig.
Für ihre Beurteilung der Wartepflicht spielen die Schwere des Unfalls, Unfallort, Tageszeit, Witterung und die Verkehrsdichte eine große Rolle.

Hat man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und wird deswegen rechtskräftig verurteilt, ist mit weiteren strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Dazu gehört vor allem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. § 69 StGB statuiert ab einer bestimmten Schadenshöhe oder bei nicht unerheblichen Personenschaden bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht eine Indizwirkung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Führerschein ist somit unter Umständen abzugeben.

Auch bei dem Beschuldigten ordnete das Amtsgericht Emden aufgrund des dringenden Tatverdachts der Unfallflucht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 111 a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 StGB an. Gegen diese Anordnung richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der sich das Landgericht Aurich zu befassen hatte.

Rechtliche Würdigung des Landgerichts zur Fahrerflucht
Das Landgericht hat die Beschwerde als zulässig und begründet angesehen, da die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seiner Ansicht nach nicht vorgelegen haben.

Es bestätigte das Amtsgericht Emden wohl in der Annahme, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB erfüllt, da dieser seiner Wartepflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist zwar auch eine aktive Tätigkeit geeignet, den Unfallverursacher von seiner Wartepflicht zu entbinden. Hierbei ist es ihm aber nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen. Der Besuch in der nächstgelegenen Werkstatt ist von der Möglichkeit des vorübergehenden Entfernens nicht gedeckt.

Obwohl alle Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht gem. § 142 StGB vorliegen, fällt die Tat nach Ansicht des Landgerichts „so sehr aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise heraus, dass sie nicht mehr als Regelfall anzusehen ist“. Der Beschuldigte hat sich schließlich, wenn auch mit 40-minütiger Verzögerung, gestellt und somit dem Feststellungsinteresse der geschädigten Deutschen Bahn AG Rechnung getragen. Damit hat er den Tatbestand nur „gerade noch“ erfüllt und bewegt sich mit seinem Verhalten „am untersten Rand der Strafwürdigkeit“.

Ist der Fahrer entschlossen, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, entfällt regelmäßig die Indizwirkung des § 69 StGB. Auch im vorliegenden Fall musste der Umstand, dass durch die nachträglichen Aufklärungsbemühungen der Schutzzweck der Unfallflucht gem. § 142 StGB nicht gefährdet ist, zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Überdies hinaus hatte der Beschuldigte bisher keine Einträge im Verkehrszentralregister zu verbuchen, was ebenfalls zu seinen Gunsten hätte einbezogen werden müssen.

Unter Berücksichtigung dieser geringen Strafwürdigkeit hätte das Amtsgericht Emden allenfalls in Betracht ziehen können, ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB gegen den Beschuldigten zu verhängen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Landgericht hingegen nicht für gerechtfertigt und ordnete die Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins an den Beschuldigten an.

Fazit zur Fahrerflucht
Wir merken uns also, dass § 69 StGB lediglich eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung statuiert. Ist der Täter entschlossen, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, entfällt diese Indizwirkung regelmäßig.
Um sich allerdings den Stress und unangenehme Prozesse vor Gericht zu ersparen, sollte man lieber gleich einen kühlen Kopf bewahren und am Unfallort warten, bis Feststellungen zur Person vorgenommen werden können. Auf diese Weise bleibt man zumindest von strafrechtlichen Konsequenzen verschont.

Anwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

 

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2 Antworten

  1. Lektor sagt:

    Die Fahrerflucht und seine? Dann doch eher: Der Fahrer flucht und seine …

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