Ich sag dann mal nichts… Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare
Wieder eine lateinische Formel, diesmal nicht ganz so bekannt.
Beschuldigte müssen im Ermittlungsverfahren nichts zur Sache sagen, selbst noch in der Hauptverhandlung kann der Angeklagte das Verfahren schweigend über sich ergehen lassen. Die lateinische Formel dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes lautet
nemo tenetur se ipsum accusare.
Übersetzt bedeutet das in etwa: Niemand ist gehalten sich selbst zu beschuldigen.
In der Literatur ist häufig vom nemo-tenetur-Grundsatz zu lesen. Das klingt zwar etwas griffiger, ergibt aber in Bezug auf die Übersetzung dieser beiden Worte wenig Sinn. („Niemand ist gehalten..“)
Auch beim Nemo-tenetur-Grundsatz gilt selbstverständlich: Man sollte wissen, wo das steht.
Nemo tenetur ergibt sich zunächst nur mittelbar aus der Strafprozessordnung. In § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO steht:
Er [der Beschuldigte; Anm. KS] ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (…)
Tatsächlich findet sich Nemo tenetur in Art. 14 Abs. 3 lit g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.
Dort heißt es:
Er [der Angeklagte, Anm. KS] darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
Wenn ihr also bei Verdacht des Verstoßes gegen § 106 Urheberrechtsgesetz nach der Beschlagnahme eures Computers durch die Polizeibeamten nach dem Passwort zur Entschlüsselung eurer Festplatte gefragt werden, könnt ihr zunächst auf nemo tenetur se ipsum accusare hinweisen. Wenn euch das Lateinische nicht allzu geläufig ist, genügt auch ein simples:
Ich sag dann mal nichts…
Aus eben diesem Grund muss man auch bei einer Verkehrskontrolle der Polizei nicht ins Atemalkohol-Messgerät pusten, denn man würde ja gezwungen, aktiv an der eigenen Strafverfolgung mitzuwirken („pusten“). Allerdings wird dann im Regelfall eine Blutentnahme angeordnet. Die funktioniert dann ohne Mitwirkung (Blut abnehmen LASSEN) und ist deshalb zulässig, da damit nicht gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ verstoßen wird.