Ich war es nicht allein,

werde ich jetzt milder bestraft?

So oder ähnlich lautet häufig eine Frage von Mandanten, die ich regelmäßig mit Nein beantworten muss.

Woran liegt das?

Zunächst einmal geht ein Gericht davon aus, dass im Vergleich zum Einzeltäter eine höhere kriminelle Energie vorliegt, wenn zwei oder mehre Personen eine Straftat begehen. Deshalb wird bei der Strafzumessung regelmäßig berücksichtigt, ob eine Person allein oder in der Gruppe gehandelt hat.

Neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten stehen im Gesetz aber auch viele „Strafschärfungen“ die unmittelbar an die Anzahl der Tatbeteiligten anknüpfen.

Die erste befindet sich in § 25 Abs. 2 StGB. Hier heißt es,

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Die häufigste Folge ist, dass mir Handlungen meines Mittäters zugerechnet werden. Als Beispiel kommt immer wieder vor, dass zwei Personen im Supermarkt etwas klauen wollen. Eine Person überwacht den Markt und die zweite Person steckt sich die Ware ein. Wenn beide gemeinschaftlich vorgegangen sind, können beide wegen Diebstahls bestraft werden. (Natürlich muss aber das Gericht nachweisen, das der „Überwacher“ mit der Person, die sich die Ware eingesteckt hat, zusammengearbeitet hat).

Neben § 25 Abs. 2 StGB sehen aber auch viele Straftatbestände Strafschärfungen bei der Beteiligung von mehreren Personen vor.

Aus einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB wird z.B. eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB Abs. 1 Nr. 4 StGB, wenn mindestens zwei Personen die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Die einfache Körperverletzung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Ebenso wird aus einem einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB eine Qualifikation gem. § 244 StGB, wenn man als Bande stiehlt. Eine Bande kann ab drei Personen vorliegen, wenn sich diese zum Zwecke von Diebstahlstaten für eine gewisse Zeit zusammengeschlossen haben. Beim einfachen Diebstahl beträgt das Strafmaß wieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.Bei einem Bandendiebstahl beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Sollte ein Bandenmitglied auch noch eine Waffe oder ein gefährlichen Gegenstand bei sich führen, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe dann ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Für Verbrechen, sprich Delikte, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, gibt es dann auch noch die weit vorgelagerte Strafbarkeit der Verbrechensverabredung gem. § 31 StGB (nachträglich geändert in § 30 StGB). Ein Alleintäter kann durch die Straßen laufen und rufen, morgen werde bei Kaisers klauen gehen. Dies erfüllt noch keinen Straftatbestand. Auch liegt noch kein unter Umständen strafbares Verhalten für den Versuch vor. Einigen sich aber zwei Personen morgen eine Bank auszurauben oder eine Tanke zu machen, erfüllt diese Einigung bereits das strafbare Verhalten der Verbrechensverabredung.

An diesen Beispielen kann man sehen, dass es nicht eine Gesamtschuld gibt, die durch die Beteiligten geteilt wird. Vielmehr wird die individuelle Schuld bei Beteiligung mehrerer Personen aufgeblasen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafverteidiger-diebstahl.de/

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2 Antworten

  1. Das kommt davon, wenn man nicht ins Gesetz schaut, da ein Blick ins Gesetz …

  2. morphium sagt:

    §31 bitte ändern in §30 – danke 🙂

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