in dubio pro reo
Der Rechtsgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist auch für Nicht-Lateiner und Nicht-Juristen als „in dubio pro reo“ bekannt. Der Jurist kann sich aber in der Regel nicht (erfolgreich) auf übergesetzliche Rechtsgrundsätze berufen. Er braucht es schwarz auf weiß.
Wo aber steht „in dubio pro reo“?
In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich dazu nichts. § 261 StPO spricht zwar für die Urteilsfindung von einer „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“. Ob diese aber im Zweifel zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten ausfällt, sagt die Norm nicht.
Auch im Grundgesetz ist von in dubio pro reo nichts zu lesen.
„Im Zweifel für den Angeklagten“ lässt sich aber ableiten aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Dort heißt es nämlich: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Dies verlagert die Beweislast vollständig (und bis zur Auslöschung des letzten Zweifels) auf die staatliche Seite. Erst wenn diese den Nachweis zweifelsfrei erbracht hat, ist der Angeklagte als schuldig anzusehen. Gelingt ihr das nicht, gilt der Angeklagte als unschuldig.
Zusammenfassung: Der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet „im Zweifel für den Angeklagten“. Er ist in keinem Gesetz in dieser Form festgehalten, lässt sich aber als Konkretisierung des Prinzips der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ableiten.
Konstantin Stern
eine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. Artikel 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“