Ist das Rassismus?
Diese Woche hatte ich eine Verhandlung vor dem Landgericht Berlin. Gegenstand der Verhandlung war ein Diebstahl in einem Berliner Baumarkt. Auf die Frage des Gerichts, warum denn die Polizei gerufen wurde, meinte der Ladendetektiv, dass es eine Anweisung der Geschäftsleitung geben würde, dass bei ausländischen Beschuldigten trotz festem Wohnsitz in Berlin die Polizei zu rufen sei. Das Gericht war ein wenig überrascht über diese Antwort.
Ist die Anweisung der Geschäftsleitung nun Rassismus?
Tatsächlich wird die Ausländereigenschaft im Rahmen der Untersuchungshaft – für mich zum Teil nicht nachvollziehbar – berücksichtigt. Der Unterschied ist aber, dass die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet wird. Diese soll bei ausländischen Personen höher sein. Durch die Haft kann diese Gefahr „beseitigt“ werden. Durch das Rufen der Polizei nach einem Diebstahl kann ich aber nicht verhindern, dass sich eine Person ins Ausland absetzt.
Als Rassissmus würde ich es empfinden, wenn man die Polizei bei „ausländisch aussehenden“ Personen oder solchen mit „ausländisch klingendem Namen“ (Interpretation dieser Begriffe jeweils im Ermessen des Laden-hüters) rufen würde.
So sehe ich hier die Möglichkeit, dass man schlechte Erfahrung gemacht hat, Forderungen aus Schadenersatz etc. ausserhalb Deutschlands einzutreiben. Die Chancen, dass jemand mit ausländischem Pass kurzfristig nicht mehr in Deutschland wohnt, sind vermutlich erheblich grösser als die, dass jemand mit deutschem Pass spontan ins (besonders Nicht-EU-) Ausland zieht.
Und wie immer gilt: Sic tacuisses… wenn es auch die Aussage getan hätte, dass man das Rufen der Polizei aus „kriminalistischer Erfahrung“ für angebracht gehalten hätte, so aus dem Bauch heraus, ist jede weitere Einlassung gefährlich.
Kann es sein, dass eine ähnliche Vorgehensweise bei Entscheidungen über U-Haft auch von der deutschen Justiz vertreten wird?