„Kalifatstaat“: Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Ein zwar im Studium nicht besonders relevanter Paragraph, der aber in der Praxis interessant werden kann, ist der § 85 StGB. Dieser regelt den Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. Dabei kann sich zum einen strafbar gemacht werden, indem man als Rädelsführer oder Hintermann tätig ist, oder indem man sich als Mitglied in der Vereinigung betätigt.
Eine solche verbotene Vereinigung stellt der „Kalifatstaat“ dar. Dabei handelt es sich um eine islamistische deutsche Organisation, die 2001 durch das Bundesministerium des Innern verboten wurde. Ziel des Kalifatstaats ist die Errichtung eines auf der Scharia, dem islamischen Recht, gegründeten islamischen Staatswesens.
Mit dem Verstoß gegen das Vereinigungsverbot im Zusammenhang mit dem „Kalifatstaat“ beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 419/23) in seinem Beschluss vom 5. Februar 2024. Die Angeklagten waren in überbleibenden Teilen des „Kalifatstaates“ in Deutschland tätig. Alle drei Angeklagten waren in wichtigen Rollen tätig, wobei nur einer der Angeklagten eine deutschlandweite Führungsposition innehatte. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot als Rädelsführer.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes machte sich jedoch nur einer der Angeklagten dessen strafbar. Die anderen zwei Angeklagten betätigten sich vielmehr als Mitglieder in der verbotenen Vereinigung im Sinne des § 85 Abs. 2 StGB. Ihre Tätigkeit beschränkte sich vor allem auf die Tätigkeit in einem lokalen Teil der Vereinigung.
Rädelsführer ist stattdessen, wer in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnimmt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigt. Dabei ist das Gewicht für die Vereinigung entscheidend. Die Tätigkeit ist insbesondere dann maßgebend, wenn sie von Einfluss auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg