Kammergericht entscheidet über abwegige Begründungen der Fluchtgefahr
Will die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls durch das Gericht herbeiführen, so beruft sie sich in den meisten Fällen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Immer wieder wird der Haftgrund allerdings zu vorschnell und mit völlig fehlerhaften Erwägungen angenommen. Gerichtliche Entscheidungen, in denen die Annahme der Fluchtgefahr beanstandet wurde, gibt es viele. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichtes vom 01. August 2017 – 4 Ws 96/17 – 161 AR 155/17 zeigt, dass in Sachen Fluchtgefahr noch längst nicht über alle abwegigen Begründungen entschieden worden ist.
Zur Vorgeschichte: Mit seinem Beschluss musste das Kammergericht über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin entscheiden. Der Angeklagte war im Februar 2017 vorläufig festgenommen worden und befand sich seitdem aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes Tiergarten wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Als Grund für die Fluchtgefahr führte das Amtsgericht Tiergarten die zu erwartende, Fluchtanreiz bietende Freiheitsstrafe an. Der Angeklagte wurde im Juni 2017 schließlich vom Landgericht Berlin wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Haftbefehl erhielt das Landgericht Berlin mit der Begründung aufrecht, der Angeklagte sei der aus dem Tenor ersichtlichen Taten überführt worden, womit weiterhin die Fluchtgefahr bestehe. Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss legte der Angeklagte Beschwerde und gegen das Urteil Revision ein.
Die Entscheidung des Kammergerichts: Nachdem das Landgericht Berlin der Beschwerde des Angeklagten nicht abhalf, hob nun das Kammergericht den Haftfortdauerbeschluss auf. Zwar bejahte das Kammergericht den Haftgrund der Fluchtgefahr. Es wies allerdings sowohl das Amts- als auch das Landgericht entschieden darauf hin, dass sich die Gerichte ohne Auseinandersetzung mit den Lebensverhältnissen bei der Bejahung der Fluchtgefahr in unzulässigerweise allein auf die Strafhöhe gestützt hätten.
Trotz der Annahme der Fluchtgefahr war das Kammergericht jedoch der Ansicht, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden könne und deshalb die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO erfolgen könne. Dafür führte das Kammergericht an, dass der Angeklagte mit seinen umfangreichen Angaben gegenüber der Polizei auch Aufklärungshilfe gegen andere geleistet und einen gerichtlichen Vergleich zum Zwecke des Schadensausgleiches mit den Geschädigten geschlossen habe. Auch die feste Einbindung in die Familie, mindere die Fluchtgefahr und lasse Haftersatzmaßnahmen als ausreichend erscheinen.
Unzutreffende Erwägungen für den Haftgrund der Fluchtgefahr: Ganz entschieden trat das Kammergericht der Erwägung des Landgerichts Berlin entgegen, den Angeklagten habe der Kontakt zu seiner Familie auch nicht von der Begehung der Taten abgehalten, weshalb die familiäre Bindung des Angeklagten für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht entscheidend gewesen sei. Eine solche Erwägung geht allerdings nach zutreffender Ansicht des Kammergerichts grundsätzlich fehl. Denn träfe es zu, dass günstige Prognosetatsachen mit einem Hinweis auf die Tatbegehung relativiert werden könnten, würde der Haftgrund letztlich ohne Weiteres aus dem dringenden Tatverdacht folgen. Außerdem hatte das Landgericht vertreten, der Angeklagte habe nichts vorgetragen, was die Fluchtgefahr abmildern könne. Damit hat es nach Ansicht des Kammergerichts verkannt, dass es nicht die Verpflichtung des Angeklagten ist, den Haftgrund, den das Gericht auf unzureichender Grundlage – hier ausschließlich der Strafhöhe – angenommen hat, zu entkräften. Vielmehr habe das Haftgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst aufzuklären und festzustellen.
Der Beschwerdeführer konnte nun also die Haftanstalt, zumindest erst einmal bis zur endgültigen Entscheidung über die Revision gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil, verlassen.