Kann nach einem abgeschlossenen Betrug noch Beihilfe geleistet werden?
Wegen Beihilfe gemäß § 27 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei muss die Haupttat durch die Hilfe in psychischer oder physischer Art gefördert werden.
Es ist jedoch nicht immer ganz unproblematisch, ob Beihilfe geleistet wurde, weshalb eine ausführliche Beschäftigung mit dieser für eine Klausur im Strafrecht unentbehrlich ist.
Mit der Beihilfe und der Frage, wann diese anzunehmen ist, musste sich auch der Bundesgerichtshof
(4 StR 103/21) in seinem Beschluss vom 25. November 2021 beschäftigen.
Im hiesigen Fall mieteten zwei weitere Personen Autos bei einer Vermietungsfirma, um sie dann nach anschließender Verschleierung der Herkunft ins Ausland zu veräußern. Nachdem die Autos bereits von den Beteiligten gemietet wurden, übermittelte der Angeklagte Daten zwischen diesen, die zur Herstellung von falschen Fahrzeugpapieren verwendet wurden.
Nachdem der Angeklagte vom Landgericht Bochum wegen Beihilfe zum Betrug nach §§ 27, 263 StGB verurteilt wurde, ging dieser in Revision und erreichte eine Schuldspruchänderung.
Der Bundesgerichtshof führte an, dass Beihilfe nach § 27 StGB nur geleistet werden kann, wenn das Haupttatgeschehen noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Wenn die Tat schon beendet ist, kann eine Beihilfe nicht mehr vorliegen.
Im vorliegenden Fall war die Betrugstat bereits beendet, nachdem die Beteiligten des Angeklagten die Autos mieteten. Die Vermögensverfügung war bereits geschehen. Die Datenübermittlung erfolgte jedoch erst anschließend.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg