Zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bei Furcht vor Entdeckung
Als sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund ermöglicht der Rücktritt vom Versuch, einer Bestrafung wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat zu entgehen. Entscheidend für den Rücktritt ist jedoch, dass er freiwillig erfolgt. An den „erfolgreichen“ Rücktritt vom Versuch sind einige Voraussetzungen geknüpft, die sich auch danach unterscheiden, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Und auch das Merkmal der Freiwilligkeit unterliegt einigen Anforderungen.
Unfreiwillig ist die Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen. Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar hoch ansteigen würde. Bleiben Zweifel an dem Merkmal der Freiwilligkeit bestehen, muss das Gericht im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten entscheiden.
In seinem Urteil vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die „Furcht vor Entdeckung“ nicht automatisch dazu führen könne, die Freiwilligkeit eines Rücktritts bei einem unbeendeten Versuch zu bejahen.
Der Angeklagte hatte seine Ex-Frau auf der Straße mit einem Baseballschläger angegriffen und versucht, sie durch mehrere Schläge gegen den Kopf zu töten. Als sich mehrere Personen dem Geschehen näherten, nahm der Angeklagte von weiteren Schlägen Abstand und versuchte, die Zeugen „abzuwimmeln“. Zu diesem Zeitpunkt hoffte der Angeklagte noch, das Geschehen verdecken und die Geschädigte sogar von einer Anzeige abbringen zu können. Daher äußerte er gegenüber einem mit seinem Auto herannahenden Zeugen, es handle sich hier um einen Verkehrsunfall und er wolle der Geschädigten nur helfen.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Rücktritt vom Mordversuch freiwillig erfolgte. Dabei führte das Landgericht aus, dass die Furcht vor Entdeckung für die Rücktrittsentscheidung des Angeklagten nicht ausschlaggebend gewesen sei, da der Angeklagte bei einem Überleben der Geschädigten sowieso identifiziert worden wäre.
Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr hätte die Strafkammer des Landgerichts genauer untersuchen müssen, inwiefern der Angeklagte das Risiko seiner Entdeckung nach seinem letzten Schlag einschätzte. Denn hielt der Angeklagte das Risiko noch für kontrollierbar und hätte dann Abstand von weiteren Schlägen genommen, wäre ein freiwilliger Rücktritt zu bejahen gewesen. Eine andere Beurteilung würde sich dann ergeben, wenn der Angeklagte das Risiko, bei einer Fortsetzung der Tat entdeckt zu werden, für unvertretbar hoch hielt. Dann hätte er sich allein deshalb gegen die Tatvollendung entschieden. Eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre in diesem Fall aufgrund des von außen hinzugetretenen Hindernisses abzulehnen gewesen.
Durch das Landgericht war jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Hauptbelastungszeugen wahrgenommen und von weiteren Schlägen abgesehen hatte. Diesbezüglich hat das Landgericht insgesamt nur lückenhaft und unklar ausgeführt, dass es möglich sei, wie der herannahende Zeuge gesehen habe, dass der Angeklagte noch vor dem ersten Hupen weitere Schläge einstellte. Andererseits bestünde auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt den herannahenden Zeugen bemerkt und deshalb von weiteren Schlägen abgesehen hatte. Trotz dieses hier nur für „möglich“ gehaltenen Geschehens folgte das Landgericht der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen, wonach der Angeklagte den Zeugen bemerkt und erst dann weitere Schläge unterlassen habe. Im Rahmen der Prüfung der „Freiwilligkeit“ hielt es das Landgericht sogar für „nicht widerlegbar“, dass der Angeklagte wegen des Erscheinens eines Dritten schließlich von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat. Gleichwohl lasse sich nicht feststellen, dass die Furcht vor Entdeckung für den Rücktritt ausschlaggebend gewesen sei.
Wegen dieser widersprüchlichen Ausführungen hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und stellte noch einmal klar, dass regelmäßig keine Freiwilligkeit des Rücktritts gegeben ist, wenn der Täter fürchtet, von Zeugen entdeckt zu werden. Die Gefahr entdeckt zu werden kann dann als ein äußerer Umstand bzw. Hindernis im oben genannten Sinne gewertet werden. Ein freiwilliger Rücktritt würde aufgrund dieses Hindernisses ausscheiden, weil der Entschluss die weitere Tatausführung aufzugeben, nicht mehr auf selbstgesetzten, also autonomen, Motiven beruht. Eine Strafbarkeit des Angeklagten ist dann regelmäßig gegeben.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts hier schließlich ab, weil das Merkmal der „Freiwilligkeit“ nicht hinreichend untersucht und festgestellt worden sei. Daher verwies der Bundesgerichtshof die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtsanwalt Dietrich – Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin