Aussage-gegen-Aussage-Situation, wenn mehrere Belastungszeugen in demselben Lager stehen?
Im Strafprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Demnach ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht an feste Beweisregeln gebunden. Es ist allein Sache des Gerichts, wie es die Geeignetheit und Wertigkeit der jeweiligen Beweismittel einschätzt. In der Regel hat das Gericht Aussagen von Zeugen zu würdigen. Da Menschen jedoch unterschiedliche Wahrnehmungen haben, kann es bei der Würdigung von Zeugenaussagen und der Aufklärung des Sachverhalts zu Schwierigkeiten kommen.
Für den Fall, dass der Angeklagte und der Zeuge entgegenstehende Angaben machen, also Aussage gegen Aussage steht, hat die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Würdigung der Aussagen gestellt, vor allem wenn die gerichtliche Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt. Man könnte meinen, diese strengen Anforderungen gelten in gleicher Weise auch in solchen Beweissituationen, in denen es mehrere Belastungszeugen gibt, die aber „in demselben Lager stehen“ und inhaltlich übereinstimmend den Angaben des Angeklagten widersprechen. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 06. November 2009 (1 Ss 390/08) die Ansicht vertreten, dass es sich dabei ebenfalls um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handele, in der höhere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien. Auch das OLG Karlsruhe und der 3. Strafsenat des Kammergerichts haben bereits entschieden, dass eine solche Situation den Fällen von Aussage gegen Aussage jedenfalls sehr nahekommt.
Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen. Der 2. Strafsenat betont, dass der einen Aussage des Angeklagten hier tatsächlich die Angaben von zwei Zeugen gegenüberstehen. Selbst wenn allgemein die Möglichkeit bestehe, dass sich Zeugen, die in irgendeiner Art eng miteinander verbunden sind, austauschen oder sogar absprechen, handele es sich trotzdem um mehrere eigenständige Aussagen, die jeweils für sich kritisch hinterfragt und gegenübergestellt werden können. Der 2. Strafsenat meint sogar, dass diese Aussagen mehrerer Zeugen – soweit sie sich im Wesentlichen entsprechen – grundsätzlich ein verlässlicheres Fundament für die Ermittlung der materiellen Wahrheit bilden, als die Aussage nur einer Beweisperson. Im Ergebnis seien hier keine besonderen Maßstäbe bei der Beweiswürdigung anzulegen, die offenbar nach Auffassung des 2. Strafsenats sogar dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen würden.
Ob sich zwei Zeugenaussagen jedoch tatsächlich als eine verlässlichere Grundlage für die Wahrheitsermittlung im Strafprozess darstellen, (nur) weil sie sich im Wesentlichen entsprechen, darf bezweifelt werden. Der Senat merkt selbst an, dass zwischen Zeugen, die eng miteinander in Verbindung stehen, ein Austausch oder sogar eine Absprache stattgefunden haben kann. Zudem erscheint es mit einer freien und nachvollziehbaren Beweiswürdigung schwer vereinbar, würde man den Gehalt einer Aussage maßgeblich in Abhängigkeit von der Anzahl der sie bekundenden Personen bewerten.
Im konkreten Fall waren jedenfalls noch weitere Beweismittel vorhanden, nämlich ein Arztbericht und Fotos, die die Angaben der Belastungszeugen stützten, sodass die Beweiswürdigung im Ergebnis offenbar eine hinreichende Grundlage finden konnte. In anderen Konstellationen, in denen es allein auf die Aussagen der Beteiligten ankommt, sollte jedoch weiterhin besondere Sorgfalt bei der Würdigung durch das Tatgericht angewendet werden.