(Keine) Einbeziehung bei Verurteilung wegen Tatbegehung als Jugendlicher; §§ 32, 105 Abs. 2 JGG

Wenn der Angeklagte wegen einer Tat, welche er als Jugendlicher begangen hat, ist eine Verurteilung nach allgemeinen Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG nicht möglich.

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte Y wurde durch das Landgericht Schwerin wegen Raubes u.a. zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Y hat die Tat am 01. Januar 2020 als Jugendlicher i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG begangen.  

Beschluss des BGH vom 03.04.2024 – 6 StR 13/24 (LG Schwerin)

Die Revision des Angeklagten verzeichnete teils Erfolg. Das Landgericht hat zwar zutreffend Jugendstrafrecht angewendet. Jedoch ist rechtlich bedenklich, dass die Jugendstrafe „gemäß § 31 Abs. 2   S. 1 i. V. m. § 32 JGG analog“ mit Einbeziehung eines Strafbefehls des Amtsgerichts vom 17. Januar 2023 bezgl. einer Tat, welcher er als Heranwachsender begangen hatte, gebildet wurde.

Begründet hat das Landgericht die Entscheidung damit,  dass eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 32 JGG, wonach bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen eine einheitliche Rechtsfolge zu bilden sei, auch hier notwendig wäre, da diese sich nicht relevant von dem in § 105 Abs. 2 geregelten Fall abweiche.

Die Begründung des Landgerichts hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.

Das Landgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung nicht vorliegen.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 JGG setzt das Gericht Erziehungsmaßnahmen, Jugendstrafe oder Zuchtmittel abweichend von den allgemeinem Strafrecht geltenden Bestimmungen der §§ 53 ff. StGB einheitlich fest, wenn es über mehrere Straftaten eines Jugendlichen zu entscheiden hat. Dies gilt auch grundsätzlich gemäß § 32 JGG dann, wenn die Taten teils schon in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden.

§ 32 JGG erweitert das jugendstrafrechtliche Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung auf Fälle mehrerer Taten, welche teils nach dem Jugendstrafrecht und teils nach dem allgemeinen Strafrecht zu beurteilen wären, dahingehend, dass einheitlich das Jugendstrafrecht gilt, wenn die Strafteten, die nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen wären, schwerer wiegt und das sonst das allgemeine Strafrecht angewendet werden muss. Nach dem deutlichen Wortlaut des § 32 S. 1 JGG gilt dies jedoch nur, wenn die Straftaten „gleichzeitig abgeurteilt werden“, also Teil desselben Verfahrens sind.

Wurde über einen Teil der Straftaten bereits in einem anderen Verfahren entschieden, ist eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 JGG möglich. Demnach beurteilt das Gericht eine Tat eines Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht, wenn es die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG als erfüllt sieht und der Angeklagte wegen eines Teils seiner Straftaten bereits nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wurde. Dann wendet das Gericht grundlegend gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 JGG zu gleichen Teilen einheitlich das Jugendstrafrecht an, wie bei mehreren Taten eines Jugendlichen, welche teils schon in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden.

Die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung sind hier nicht erfüllt. Entgegen § 32 JGG wurde der Angeklagte Y wegen seiner Straftaten bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt und entgegen § 105 Abs. 2 JGG beging er die nun zu beurteilende Tat nicht als Heranwachsender, sondern als Jugendlicher.

Eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung in Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine Analogie das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers ist. Diese liegt hier nicht vor. Durch den § 32 JGG, die einheitliche Sanktionierung von in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Straftaten auf den Fall ihrer gleichzeitigen Aburteilung zu beschränken, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies ist in den Gesetzesmaterialien angelegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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