Keine Strafmilderung bei Vergewaltigung einer Prostituierten
Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den § 174 ff. StGB geregelt. So sind zum Beispiel im § 174 StGB der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen und im § 184 StGB die Verbreitung von pornographischen Inhalten geregelt.
Ein zentraler Paragraph der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist außerdem der § 177 StGB. Dieser setzt den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Strafe. So heißt es im § 177 Abs. 1 StGB:
„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Mit dem Straftatbestand der Vergewaltigung hat sich auch der Bundesgerichtshof (6 StR 303/24) in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er eine Prostituierte vergewaltigt hatte.
Auf die unbegründete Revision des Angeklagten erwidert der Bundesgerichtshof, dass bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht strafmildernd berücksichtigt werden darf, dass die Geschädigte als Prostituierte gearbeitet hat und bereit gewesen ist, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Der Tatbestand erfasst die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehen Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt, auch wenn das ohne ein Nötigungsmittel geschieht. Die Gründe, aus welchen das Opfer die sexuellen Handlungen ablehnt, sind dafür unerheblich.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg