Keine Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung im Bußgeldverfahren
Überwachungsmaßnahmen greifen tiefgehend in die Grundrechte des Beschuldigten ein und dürfen deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Die Telekommunikationsüberwachung, um die es in diesem Beitrag geht, darf unter anderem nur erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine in § 100a StPO genannte Straftat, eine sog. Katalogtat, begangen hat. Doch was passiert mit den gewonnen Daten, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat, die Erkenntnisse aber auf andere Rechtsverstöße hindeuten? In seinem aktuellen Beschluss vom 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 294/15 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit dieser Frage hinsichtlich der weiteren Verwendung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens beschäftigt und sie ganz eindeutig im Sinne des Beschuldigten beantwortet: Ermittlungsbehörden dürfen die in einem Strafverfahren durch angeordnete Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nach Einstellung des Strafverfahrens nicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verwenden.
Der Sachverhalt: Der Entscheidung des OLG Oldenburg lag eine Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten, einem Polizeibeamten, wegen des Verdachts der Bestechlichkeit zugrunde. Zwar konnte den gewonnenen Erkenntnissen kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit entnommen werden, sodass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Aus der Überwachung ergab sich aber, dass der Beschuldigte ohne dienstliche Gründe Abfragen zu verschiedenen Personen aus polizeilichen Auskunftssystemen vorgenommen hatte. Die Polizeidirektion erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid, in dem der Polizeibeamte zur Zahlung von 700 € bis 800 € pro unrechtmäßiger Abfrage, in insgesamt 9 Fällen, aufgefordert wurde.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Osnabrück feststellte. Die Überwachung von Telekommunikation wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sei schlechthin unzulässig. Der Gesetzgeber habe eine eindeutige Regelung getroffen, die Telefonüberwachung nur bei bestimmten Straftaten erlaube. Könnten aber Erkenntnisse, die im Rahmen eines Strafverfahrens durch Telefonüberwachung gewonnen wurden, in ein Bußgeldverfahren eingeführt werden, so würde die gesetzliche Regelungen unterlaufen. Insofern bestand nach Ansicht des Amtsgerichts ein Beweisverwertungsverbot, das zu einem Freispruch und der Aufhebung des Bußgeldbescheides führen musste. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Oldenburg bestätigt.
Schutz personenbezogener Daten in Bußgeldverfahren: Nach § 43 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung. Den Schutz personenbezogener Daten regelt § 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach diesem dürfen die im Rahmen einer Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Für die Telekommunikation bedeutet das, dass die gewonnenen Erkenntnisse zwar in anderen Verfahren verwendet werden dürfen. Das gilt aber nur, wenn es in dem anderen Verfahren um die Beschuldigung wegen einer Katalogtat geht. Denn in diesem Fall können die Ermittlungsbehörden die Telekommunikationsüberwachung ohne Weiteres erneut anordnen lassen.
Sperrwirkung im Bußgeldverfahren: Einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwertung der in einem Strafverfahren durch Telekommunikationsüberwachung gewonnen Daten steht nach Ansicht des OLG § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG entgegen. Nach diesem sind Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, unzulässig. § 100a StPO, der die Überwachung von Telekommunikation im Strafverfahren erlaubt, ist im Bußgeldverfahren somit nicht anwendbar.
Könnte man nun aber die Erkenntnisse aus einem bereits eingestellten Strafverfahren in dem Bußgeldverfahren verwerten, so wäre dies nach richtiger Ansicht des OLG ein Wertungswiderspruch zum Zweck des § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG. Der Wortlaut des Gesetzes schließt deshalb, wie das OLG ausführt, nicht nur die Anordnung der Überwachung, sondern auch die Auswertung einer in zulässiger Weise angeordneten Telefonüberwachung, die der Feststellung von Verstößen gegen Bußgeldtatbestände dient, aus.