Keine vollendete räuberische Erpressung, wenn durch Opfer Polizei eingeschaltet wird
Ausbildungsrelevant ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2009 – 3 StR 194/09 –. Dieser Entscheidung liegt zu Grunde, dass der Geschädigte unter Anwendung eines Nötigungsmittels im Sinne von § 255 StGB zu einer Handlung im Sinne von § 253 StGB aufgefordert wurde. Trotz Furcht vor dem angedrohten Übel hat sich der Geschädigte an die Polizei gewandt. Durch diese wurde ihm geraten, um eine Überführung des Täters zu ermöglichen, der Drohung zum Schein nachzukommen.
Der BGH stellt klar, dass eine vollendete Tat nicht vorliegt. Hierzu wäre Voraussetzung, dass das Opfer gerade aus Furcht vor dem angedrohten Übel gehandelt hat. Beugt sich das Opfer nicht der Drohung, scheidet eine Vollendung aus.
Da ein Mangel im objektiven Tatbestand vorliegt, ist dann aber in der Klausur und natürlich auch in der Praxis der Versuch zu prüfen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin