Kiloweise Cannabis – Wie hoch ist die Strafe?
Der Handel mit Cannabis kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zu höheren Freiheitsstrafen führen und ist nicht zu unterschätzen, was die festgesetzten Strafen angeht. Geregelt ist dies unter anderem im § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz), der den Grundtatbestand für den Verkehr mit Betäubungsmitteln darstellt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Wer dann mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In seinem Beschluss vom 23. März 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 53/21) mit dem Wirkstoffgehalt als Strafzumessungsfaktor beim Handel mit Cannabis beschäftigt. Im hiesigen Fall verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von einem Kilogramm Marihuana in Form von Cannabisblüten. Außerdem bestellte er weitere zwei Kilogramm Marihuana, die aber nicht geliefert wurden.
Der Wirkstoffgehalt der Rauschmittel wurde vom Landgericht Koblenz nicht zahlenmäßig bestimmt. Stattdessen wurde es lediglich als von zumindest durchschnittlicher Qualität beschrieben.
Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann zwar bestehen bleiben, da sich aus den tatgegenständlichen Mengen zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelte, jedoch kann die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten keinen Bestand haben.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass es Feststellungen des Wirkstoffgehaltes regelmäßig bedarf, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt wird. Falls die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, ist die Wirkstoffmenge oder der Wirkstoffgehalt durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes festzustellen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg