Kinderpornografische Schriften gem. § 184b StGB versucht zu beschaffen und trotzdem vollendet

Nach § 184b Abs. 3 StGB macht sich wegen vollendeter Tat strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift zu verschaffen. § 184b Abs. 3 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass nicht erst die tatsächliche Besitzerlangung kinderpornografischer Schriften zu einer Strafbarkeit wegen eines vollendeten Delikts gem. § 184b StGB führt. Vielmehr wird bereits der Versuch der Besitzerlangung von kinderpornografischen Schriften als Vollendung gewertet (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Nicht strafbar sind hiernach lediglich reine Vorbereitungshandlungen, die die Schwelle zum jetzt geht es los, noch nicht überschritten haben.

 In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15 – musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wann man sich wegen Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB strafbar macht, wenn man ein Kind dazu bewegen will, sich nackt und unter Einnahme einer sexualbetonten Haltung fotografieren zu lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der Angeklagte das Kind mit nach Hause genommen und für die kinderpornografischen Aufnahmen Geld angeboten. Als sich das Kind weigerte, habe der Angeklagte mit mehr Nachdruck auf das Kind eingeredet. Das Kind hat sich hiervon aber nicht beeindrucken lassen. Es hat sich nicht nackt ausgezogen.

 Der BGH war der Auffassung, dass in der Einwirkung auf das Kind im Hause des Angeklagten bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 184b StGB angesetzt worden sei. Dass sich das Kind nicht entkleidet habe, stellt nach Auffassung des BGH keinen wesentlichen Zwischenakt dar. Hiernach hat der Angeklagte es unternommen, sich den Besitz einer kinderpornografischen Schrift gem. § 184b StGB zu verschaffen.

Der BGH musste in seiner Entscheidung § 184b StGB a.F. anwenden, der als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Mittlerweile wurde der Strafrahmen erhöht. In der aktuell geltenden Fassung sieht § 184b StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für den Besitz oder die Unternehmung der Besitzverschaffung vor.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin

 

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