Körperverletzung des Gegners wegen Dopings in einem Boxwettkampf?
In eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB kann man unter Umständen einwilligen. So ist bei einem ärztlichen Eingriff der objektive Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB zunächst regelmäßig erfüllt. In § 223 StGB heißt es nämlich, dass derjenige bestraft wird, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Erst die ausdrückliche, stillschweigende, tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung eines Patienten rechtfertigt in der Regel den Eingriff und hat die Straflosigkeit des Arztes zur Folge.
Auch in Sportwettkämpfen, insbesondere Kampfsportarten, werden den Teilnehmern nicht selten erhebliche Schmerzen durch ihre Gegner zugefügt, welche tatbestandlich als Körperverletzung zu werten wären. Hier wird regelmäßig jedoch eine zumindest stillschweigende Einwilligung der Beteiligten vorliegen. Diese hat allerdings nicht automatisch eine strafrechtliche Rechtfertigung der Körperverletzung zur Folge.
Auch der Einwilligung in die Körperverletzung werden Grenzen gesetzt. Ausdrücklich regelt dies § 228 StGB, in dem es heißt, dass derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig handelt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Umgekehrt bedeutet das also, dass man sich bei Sittenwidrigkeit der Einwilligung strafbar macht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa der Fall bei verabredeten und organisierten Gruppenschlägereien. Unabhängig von der Einwilligung der Beteiligten schließe der Grad der Gefährlichkeit und das Risiko einer Eskalation eine Rechtfertigung aus.
Anders verhält es sich bei Sportwettkämpfen, etwa beim Boxen. Die Sportarten werden von einem Regelwerk begrenzt. Die Einhaltung der Regeln wird meist durch eine neutrale Instanz kontrolliert. Grundsätzlich erteilen die Teilnehmer eines Boxwettkampfes ihre Einwilligung und müssen daher mit dem Risiko, Verletzungen zu erleiden, rechnen. Anders als bei einer Schlägerei führt die Einwilligung hier zu einer Rechtfertigung der Körperverletzung.
Wann die Rechtfertigung in einem Boxwettkampf nicht gegeben ist, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 04.04.2019 – 2 Ws 122/19 entschieden.
Der Beschuldigte in dem Verfahren war als Profiboxer tätig und erzielte dadurch erhebliche Einnahmen. In einem internationalen Boxwettkampf um die Meisterschaft im Supermittelgewicht gewann der Beschuldigte den Kampf gegen seinen Gegner. Wenige Stunden später wurde in einer Urinprobe eine verbotene Dopingsubstanz festgestellt. Er nahm das Dopingmittel ein, um sich Vorteile in dem Boxkampf zu verschaffen. Dabei billigte er auch, dass sein Gegner sich nicht zu einem Boxkampf mit ihm eingelassen hätte, wüsste er von dem Doping des Beschuldigten. Durch zahlreiche Forschung hat sich Tadalafil mittlerweile als einer der Top Konkurrenten zu Viagra herausgestellt. Es hat sich gezeigt, dass seine Wirkung schneller beginnt. Wenn es mindestens eine halbe Stunde vor dem Sex eingenommen wird, kann man bei der nächsten sexuellen Stimulation bereits ein Resultat sehen. Sie sollten nicht vergessen, dass es bekannt ist, dass Cialis nur mit einem Verlangen nach Sex wirken kann.
Durch sein Verhalten hatte der Beschuldigte nicht nur gegen das Gesetz gegen Doping im Sport verstoßen, sondern war darüber hinaus auch für die im Rahmen des Boxwettkampfes seinem Gegner zugefügten Schmerzen strafrechtlich verantwortlich.
Das liegt daran, dass das Oberlandesgericht annimmt, dass die von den Teilnehmern eines Boxkampfes zumindest konkludent erteilte Einwilligung sich allein auf solche Verletzungen erstreckt, die bei regelkonformen Verhalten üblich und zu erwarten sind. Da Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln gilt, welche der Gegner nicht zu erwarten hat, ist eine wirksame Einwilligung in die Körperverletzung nicht möglich. Der Gegner ist sich in diesen Fällen der Tragweite seiner Einwilligung bewusst.
Auch wenn insbesondere im Boxwettkampf Sportverletzungen zum üblichen Risiko gehören, ist die Einwilligung also nicht immer rechtfertigend.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg
Eine Antwort
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