Komisches vorm Kammergericht: Eignung einer 256 Farbtöne abstrahlenden Lampe zum Morsen mit Mitgefangenen
Das Kammergericht Berlin musste mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz – über die Frage entscheiden, ob ein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin seinen Haftraum mit einer Lampe ausstatten darf, die buntes anstatt weißes Licht abstrahlt.
Hintergrund dieser absurd klingenden Entscheidung war, dass ein wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener sich eine LED-Lampe zur Ausstattung seines Haftraumes bestellt hatte, mit der er den Raum per Fernbedienung in 256 unterschiedlichen Farben hätte ausleuchten können. Der Justizvollzugsanstalt schien diese Idee nicht zu gefallen – sie weigerte sich, dem Betroffenen die bestellte Lampe auszuhändigen. In dem Streit über die Aushändigung der Lampe vor der Strafvollstreckungskammer trug die Justizvollzugsanstalt vor, die Lampe sei nicht genehmigungsfähig. Schließlich handele es sich ausdrücklich nicht um eine Leselampe. Außerdem stünden der Aushändigung der Lampe Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegen. Denn der Betrieb der Lampe würde dazu führen, dass Hafträume auch nach außen in unterschiedlichen, individuell gestalteten Farben erleuchtet werden könnten. Vor allem war die Justizvollzugsanstalt der Ansicht, mit der Lampe könnten über Farbcodierungen Nachrichten zwischen den Insassen und gegebenenfalls auch nach außerhalb der Anstalt ausgetauscht werden und die Farben als Signale dienen. Zudem seien Brände schwerer zu erkennen.
Die Strafvollstreckungskammer folgte dieser Argumentation und verneinte eine Pflicht der Justizvollzugsanstalt, die LED-Lampe an den Betroffenen auszuhändigen. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Kammergericht ein, das ihm schließlich Recht gab und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwies.
Einschlägig für diese Problematik war § 52 Abs. 1 S. 1 Strafvollzugsgesetz Berlin (StVollzG Bln), nach dem Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren dürfen. Hiervon ausgenommen sind nach § 52 Abs. 1 S. 2 StVollzG Bln Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden. Diese auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose wurde nach Ansicht des Kammergerichts fehlerhaft getroffen.
Denn eine Lampe stelle bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keinen gefährlichen Gegenstand dar, sodass ein Gefangener damit grundsätzlich seinen Haftraum ausstatten dürfe. Die Ausführungen, die die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss zur Gefährlichkeit der Lampe gemacht hatte, überzeugten das Kammergericht nicht. Denn tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht des Missbrauches dieses an sich ungefährlichen Gegenstandes begründen würden, habe die Strafvollstreckungskammer nicht mitgeteilt. Insbesondere sei die Entscheidung nicht frei von „spekulativen und unlogischen“ Argumenten. So sei nicht ersichtlich, weshalb eine Lampe, die 256 verschiedene Farbtöne abstrahlen kann, zum Morsen besser geeignet sei als eine Lampe, die nur weißes Licht abstrahlt. Denn das Morsealphabet kenne neben Pausen grundsätzlich nur kurze und lange Signale, die auch mit einer normalen Haftbeleuchtung erzeugt werden können. Auch hatte die Justizvollzugsanstalt Tegel nicht dargelegt, weshalb eine Lampe, die buntes Licht abstrahlt, den Brandschutz einschränken sollte.