Konsum medizinischen Cannabis vor dem Autofahren

Unter bestimmten Bedingungen kann Cannabis auf Rezept verschrieben werden. Insbesondere wenn üblicherweise durchgeführte Therapien keine oder keine ausreichende Wirkung zeigen, kommt eine Therapie mit Cannabis in Betracht. Unter anderem wird Cannabis als Therapieform bei chronischen Schmerzen, Tumorerkrankungen, Angststörungen und Multipler Sklerose eingesetzt, aber auch bei vielen weiteren Erkrankungen wird Cannabis als Medikament hinzugezogen.

Mit der Frage, ob das Cannabis auch vor dem Autofahren konsumiert werden kann, beschäftigt sich der § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Grundsätzlich handelt es sich bei dem Führen eines Fahrzeugs unter berauschenden Mitteln um eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Der Abs. 2 enthält jedoch eine Ausnahmeregelung, nach der ein Kraftfahrzeug geführt werden darf, wenn die Substanz aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Mit dieser Thematik befasste sich auch das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 Orbs 2 SsBs 22/23) in seinem Beschluss vom 22. August 2023. Der Betroffene wurde in seinem Fahrzeug von der Polizei angehalten, nachdem er drei Stunden zuvor Cannabis konsumiert hatte. Dieses wurde ihm aufgrund einer depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Schlafstörung verschrieben. Seinem Attest zufolge ist es ihm erlaubt, bis zu einem Gramm Cannabis pro Tag zu konsumieren. Laut des Attestes ist dadurch seine Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung nicht eingeschränkt. 

Gegen den Betroffenen wurde von der zentralen Bußgeldstelle in Speyer eine Geldbuße von 1000,00 € wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Vom Amtsgericht wurde er daraufhin jedoch freigesprochen. 

Dem Freispruch und auch der hier nicht gegebenen fahrlässigen Tatbegehung stimmt auch das Oberlandesgericht zu. In seinem Beschluss verweist das Oberlandesgericht auf den Ausnahmefall des § 24 Abs. 2 S. 3 StVG hin. Dem Angeklagten im hiesigen Fall wurde das Cannabis vom Arzt verschrieben. Außerdem darf er laut des Attests Auto fahren, wenn zwischen der Einnahme und der Fahrt 3 Stunden liegen. Die vorliegenden Umstände schließen darüber hinaus eine fahrlässige Begehungsweise aus, da das Cannabis den ärztlichen Anweisungen gemäß eingenommen wurde und auch die angeordnete Wartezeit eingehalten wurde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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