Köperverletzung mittels hinterlistigen Überfalls – Wann ist ein Überfall hinterlistig?

Ob im Studium oder im Berufsleben, die gefährliche Körperverletzung ist stets ein treuer Begleiter. Sie wird in Klausuren abgefragt und ist häufig Gegenstand eines Strafverfahrens, sodass es unumgänglich ist, die Definitionen ihrer verschiedenen Merkmale zu kennen.

Gegenstand der heutigen Wiederholung soll daher § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, nach dem sich strafbar macht, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.

Definition:

Ein Überfall ist zunächst ein für das Opfer überraschender Angriff. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt, um dadurch dem Gegner die Abwehr zu erschweren.

Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter lediglich ein Überraschungsmoment ausnutzt, wie zum Beispiel bei einem Angriff von hinten. Vielmehr muss er planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgehen, sodass ein spontaner Tatentschluss die Annahme eines hinterlistigen Überfalls in der Regel ausschließt.
Da es sich bei dem Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen nicht beabsichtigt oder verursacht werden.
Als planmäßiger Überfall gilt das heimliche Verabreichen von bewusstseinstrübenden Mitteln wie zum Beispiel Alkohol oder Drogen; Vortäuschen von Friedfertigkeit, um das Opfer sorglos zu lassen; das Auflauern und das Stellen einer Falle. Nicht tatbestandsmäßig sind hingegen die bloße Ausnutzung eines Moments, in dem das Opfer dem Täter den Rücken zudreht; ein plötzlicher Angriff von hinten und der plötzliche Angriff auf das dem Täter gegenüberstehende Opfer.

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