Kurierfahrer unterschreibt digitale Empfangsbestätigungen von Paketen auf einem Lesegerät mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers, um diese nicht austragen zu müssen – keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung
(Darstellung der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 1.10.2013 – 1 RVs 191/13)
Im Job kann es durchaus Phasen geben, in denen man sich mit seiner Arbeit irgendwie überfordert fühlt. In solchen Momenten entwickelt jeder seine eigene Bewältigungsstrategie, um der hohen Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Eine weniger erfolgreiche Bewältigungsstrategie entwickelte ein Kurierfahrer eines Unternehmens, der mit der Auslieferung von Paketen beauftragt war. Um sich die Arbeit etwas zu erleichtern, deponierte er einige der auszuliefernden Pakete an verschiedenen Stellen oder entsorgte sie. Zur Verschleierung seiner Vorgehensweise unterzeichnete er die auf dem elektronischen Lesegerät vorbereiteten Empfangsbescheinigungen jeweils mit dem Namen des eigentlichen Empfängers der Sendung. Damit sollten die Pakete als zugestellt gebucht werden. Bei dem Lesegerät handelte es sich um ein von Paketzustellern häufig verwendetes digitales Gerät, auf dessen Benutzeroberfläche man mit einem dazugehörigen Stift in derselben Art und Weise wie auf einem Papier unterschreiben kann. Die Unterschrift wird sodann in dem Lesegerät gespeichert und kann jederzeit wieder abgerufen oder ausgedruckt werden.
Aufgrund dieses Geschehens wurde der Kurierfahrer angeklagt und sowohl vom Amtsgericht als auch in der Berufung vor dem Landgericht unter anderem wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen nach § 267 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei gingen die Gerichte übereinstimmend davon aus, dass bei den Taten jeweils eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt wurde.
Da eine Urkunde immer in Form einer verkörperten Gedankenerklärung vorliegen muss, hatte vor allem das Landgericht Schwierigkeiten mit der Bejahung der Urkundenqualität. Denn bei einer digitalen Unterschrift handelt es sich eben nicht um eine Unterschrift, die durch das Setzen auf einem Blatt Papier dauerhaft verkörpert wird. Ungeachtet dessen bejahte das Landgericht eine Urkundenfälschung. Zur Begründung führte es an, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dauerhaft sichtbar bleibe oder in Form einer Datei zunächst zumindest optisch verschwinde, aber jederzeit durch einen Ausdruck reproduzierbar sei. Schließlich müsse auch der Urkundenbegriff der technischen Entwicklung angepasst ausgelegt werden.
Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und hob den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, da es bei einer digitalen Unterschrift an einer verkörperten Gedankenerklärung und somit an der erforderlichen Urkundenqualität fehle. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass ein digitales Dokument grundsätzlich nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, da es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm des Geräts existiert. Auch die Möglichkeit, die archivierte Unterschrift auszudrucken, ändere dies nicht, weil der Ausdruck eines elektronischen Dokuments regelmäßig nur eine Kopie darstelle. Eine Kopie erfüllt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anforderungen einer unecht hergestellten Urkunde.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB schloss das Oberlandesgericht hingegen nicht aus. Ob eine Verurteilung wegen § 269 StGB möglich ist, muss nun in einer neuen Verhandlung geklärt werden.
Mehr Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie hier: www.urkundenfälschung.com
Durch eine gespeicherte Unterschrift des Emfpängers kann der zukünftige Empfang von Sendungen – auch wenn sie nicht korrekt übergeben werden – seitens des Versanddienstleisters jedoch nachgewiesen werden.
Eventuelle Kosten bleiben dem Empfänger dann nicht erspart. Er muss Sendungen bezahlen, auch wenn er sie nicht erhalten hat.
Das geht so nicht und ist auch so nicht rechtens.
Wenn eine Unterschrift diese Konsequenz hat und sie zudem von diesen Handscannern für solche Gelegenheiten missbraucht werden kan, liegt – für mein rechtliches Empfinden – hier dennoch eine Urkundenfälschung vor.
Zudem auch noch ein massiver Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Mir ist nicht bekannt, dass es zulässig ist Unterschriftsdaten langfristig zu speichern und diese als Standardunterschriften für andere Vorgänge als den, für den sie ursprünglich geleistet war/wurde, erneut oder noch einmal zu benutzen.
Arbeitserleichterung hat auch rechtliche Grenzen.
Für mich liegt hier eine Straftat vor.