Lebensmittel geklaut mit einem Messer in der Tasche – Höhere Strafe, obwohl das Messer gar nicht benutzt wurde?
Der Diebstahl ist ein Thema, mit welchem man sich fürs Staatsexamen und auch für die Praxis auskennen muss. In Klausuren ist es ein gern gestelltes Thema und auch in der Praxis ist der Diebstahl relevant, da er nach der Kriminalstatistik zu der am häufigsten begangenen Straftat in Deutschland zählt. Wegen einfachen Diebstahls macht sich gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist im anschließenden § 243 StGB geregelt und der Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl finden sich im § 244 StGB wieder. Der Strafrahmen erhöht sich, wenn eine der hiesigen Varianten vorliegt.
Nach § 244 StGB wird unter anderem bestraft, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Wann dies der Fall ist, hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 ORs 4 Ss 18/23) in seinem Urteil vom 11. September 2023 entschieden. Der Angeklagte, der obdachlos war, wurde bei zwei Diebstählen erwischt, bei denen er jeweils Lebensmittel klaute. Beim ersten Diebstahl führte er ein geschliffenes Springmesser mit einer Klingenlänge von 14,5 cm mit sich, welches er zum Schutz und zum Zerkleinern von Lebensmitteln verwendete. Beim zweiten Diebstahl hatte er ein Taschenmesser bei sich, welches für das Schnitzen von Holz und für das Schneiden von Lebensmitteln bestimmt war. Das Amtsgericht nahm in beiden Fällen einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB an.
Das Oberlandesgericht subsumiert die Fälle jedoch unter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Nach diesem macht sich strafbar, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dafür muss der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich führen. Um den Tatbestand zu erfüllen, reicht es aus, dass sich der Gegenstand in Griffweite befindet und kein nennenswerter Zeitaufwand nötig ist, um sich dieses Gegenstandes zu bedienen.
Zum ersten Fall führt das OLG aus, dass es widersprüchlich erscheint, dass der Angeklagte das Messer allgemein zur Selbstverteidigung mit sich führte, aber sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht über die Anwesenheit des Messers bewusst war. Im zweiten Fall gab der Angeklagte an, die Anwesenheit des Messers nicht im Kopf gehabt zu haben. Jedoch war das Messer dazu bestimmt im Nachgang die Lebensmittel zu schneiden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg