List und Gewalt: McDonalds als Falle genutzt
Der erpresserische Menschenraub, der im § 239a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, vereint sowohl Elemente der Erpressung als auch der Freiheitsberaubung. § 239a Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
„Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Mit dem erpresserischen Menschenraub hat sich auch der Bundesgerichtshof (6 StR 552/23) in seinem Beschluss vom 7. August 2024 befasst. Die Angeklagten hatten beschlossen, vom Geschädigten 400,00 € zu verlangen. Dafür sagten sie ihm, sie wollen mit ihm mit dem Auto zu McDonalds fahren. Stattdessen fuhren sie irgendwann an die Seite, wo sie die EC-Karte des Geschädigten heraussuchten und ihn unter Drohungen dazu brachten, die PIN zu verraten. Da die Karte bereits abgelaufen war, konnten die Angeklagten jedoch kein Geld abheben. Daher fuhren sie später mit dem Angeklagten zu ihm nachhause, wo sie ihn auf verschiedenste Weisen misshandelten. Unter anderem drückte einer der Angeklagten Zigaretten auf seinem nackten Oberkörper aus. Ein anderer Angeklagte ritze ihm mit einem Pizzaschneider ein unvollständiges Hakenkreuz auf den Rücken. Davon erhofften sie sich, zu einem späteren Zeitpunkt unter dem fortwirkenden Eindruck ihrer Drohungen und Gewaltanwendungen Geld von ihm einzutreiben. Das Landgericht Magdeburg verurteilte die Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Es hätte jedoch auch der erpresserische Menschenraub erörtert werden müssen, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest. Das Merkmal des Entführers im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB ist demnach dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist. Dabei muss die Ortsveränderung nicht gewaltsam bewirkt werden. Auch durch andere Mittel, wie eine List, ist das möglich. Auch der Vorwand, mit dem Geschädigten zu McDonalds fahren zu wollen, legt nahe, dass es sich hier um eine mittels List bewirkte Ortsveränderung handelt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg