Löwenmutter kämpft und ihren Pflichtverteidiger
Manchmal hat man wirklich das Gefühl, dass Richtern das Gefühl von Rechtsstaatlichkeit vollständig abhanden gekommen ist.
Gestern Vormittag wurde ich von der Mutter eines Mandanten angerufen. Sie teilte mir mit, dass ihr Sohn verhaftet worden sei und mich sehen will. Nach ein paar Telefonaten hatte ich herausgefunden, dass mein Mandant zu einer Hauptverhandlung nicht erschienen und deshalb ein sogenannter 230 Haftbefehl erlassen worden ist. Also dachte ich mir, dass ich meinen Mandanten doch gleich mal in den Vorführzellen vor der Verkündung des Haftbefehls aufsuchen könnte. Wie üblich, wollte die zuständige Wachtmeisterin die Bestätigung des Richters haben, dass ich meinen Mandanten besuchen gehen kann.
Unmittelbar nach telefonischer Kontaktaufnahme teilte der Richter mir ungefragt mit, dass mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich auf gar keinen Fall beigeordnet werden würde. Hierauf teilte ich mit, dass die Pflichtverteidigung nicht mein Anliegen sei, ich einfach nur meinen Mandanten vor Verkündung des Haftbefehls aufsuchen möchte. Hier wurde ich dann angeschriehen, dass dies nicht möglich sei, weil mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich nicht mandatiert sei. Ich dachte mir kurz, dass ich den Richter wegen Befangenheit ablehnen sollte. Um die Situation nicht vollständig eskalieren zu lassen, meinte ich nur, dass ich mir aus meinem Büro eine Vollmacht schicken lassen und dann meinen Mandanten aufsuchen würde. Da hörte ich nur noch das Piepen in der Leitung.
Gesagt getan, mit der Vollmacht konnte ich dann meinen Mandanten besuchen.
Nach dem Gespräch mit meinem Mandanten ging ich beim Richter vorbei und nach mehreren erneuten Anschreiattacken wurde mir dann auch – nach Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – die Ermittlungsakte ausgehändigt. In dieser konnte ich feststellen, dass der Pflichtverteidiger nach „pflichtgemäßen Ermessen“ vom Gericht ausgesucht worden ist. Leider haben die meisten deutschen Strafrichter in diesem Bereich kein Gespür für ein rechtsstaatliches Verfahren. Sie halten sich Rechtsanwälte als verlängerten Ermittlungsarm. Solange sich jeder Richter seinen eigenen Rechtsanwalt aussuchen kann, werden die Rechte von Beschuldigten mit Füßen getreten.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
@ Flichtferteidiger
Unser Problem in Berlin ist, dass es eine Liste von der Strafverteidigervereinigung Berlin gibt, sich aber kein Richter an die Liste hält.
Auch ich hatte mich als ich angefangen habe als Verteidiger in Berlin zu arbeiten bei Richtern vorgestellt. Ich wurde dann auch als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ich habe aber sehr schnell gemerkt, was von mir als vom Gericht ausgesuchter Pflichtverteidiger erwartet wird. Hierzu zählt insbesondere, dass in der Regel ein Geständnis vom Mandanten erwartet wird. Wenn man kein Geständnis ablegt, darf man wenigstens keinen nach Auffassung des Gerichts aussichtslosen Beweisantrag stellen. Wer sich an diese zwei Regeln nicht hält, kann sicher sein, dass er zukünftig nicht mehr vom Gericht bei der Bestelltung als Pflichtverteidiger berücksichtigt wird.
Da ich mich auch bei einer Auswahl und Bestellung durch das Gericht nur meinem Mandanten verpflichtet sehe, konnte ich mich mit den Erwartungen der Richter nicht anfreunden und verzichte mittlerweile gerne auf die Auswahl als Pflichtverteidiger durch den einzelnen Richter.
Ich hoffe, dass das gegenwärtig bestehende Auswahlverfahren irgendwann z.B. durch das Bundesverfassungsgericht als rechtsstaatswidrig gebrandmarkt wird.
Herr Dietrich, da haben Sie offenbar bisher einige negative Erfahrungen gemacht. In unserem Gerichtsbezirk wird das anders gehandhabt. Allerdings muss man auch dazu sagen, dass sich die absoluten „Konfliktverteidiger“ nicht auf diese besagte „Pflichtverteidigerliste“ haben setzen lassen. Könnte u.a. daran liegen, dass solche Mandate Zeit kosten und keinen Ertrag bringen, während man gleichzeitig doch in einem dicken BtM-Verfahren 50.000 Euro Honorar abgreifen könnte.
Vielleicht stünde es Ihnen gut an, auch mal „altera pars“ zu hören – wie es bei Gericht üblich ist.
@ splendor: vielen Dank! Es muss wirklich „um“ heißen. Löwenmuter bezieht sich auch nicht auf die wirkliche Mutter 🙂
Was soll uns die Überschrift „Löwenmutter kämpft und ihren Pflichtverteidiger“ bloß sagen. Was macht das „und“ da drin? War etwa „um“ gemeint? Dann paßt aber das „ihren“ nicht, denn schließlich will sie ja gar nicht verteidigt werden, sondern der Sohn.
@ Flichtferteidiger:
Zutreffend ist, dass ein Beschuldigter vor der Beiordnung angehört wird. Bei einer Verhaftung wird man hierzu ins Richterzimmer geführt und gefragt, ob man einen Rechtsanwalt habe oder ob das Gericht ihm einen bestellen soll.
Menschen, die vorher noch nie verhaftet worden sind, kennen regelmäßig keinen Verteidiger. Dankend nehmen diese Beschuldigten das Angebot des Gerichts an, einen Rechtsanwalt vom Gericht bestellt zu bekommen. Andere Beschuldigte werden angeschrieben und ihnen wird mitgeteilt, dass sie innerhalb von 7 Tagen einen Rechtsanwalt benennen sollen. Was den Beschuldigten aber nie mitgeteilt wird, ist, dass das Gericht nach völlig freiem Belieben einen Rechtsanwalt aussucht. Richter sind auch nur Menschen. Deshalb werden in der Regel nie Verteidiger ausgewählt, die sich ausschließlich für die Interessen des Mandanten einsetzen. Sobald ein vom Gericht ausgewählter Pflichtverteidiger einen nicht vom Gericht gebilligten Beweisantrag stellt, kann er sicher sein, nicht wieder vom Gericht ausgewählt zu werden. Dies spricht deutlich gegen die eigentlich bestehende Unabhängigkeit von Rechtsanwälten.
Deshalb sollten Pflichtverteidiger nach abstrakt generellen Kriterien bestimmt werden, auf die der einzelne Richter keinen Einfluss hat. Einfachste Lösung wäre eine Liste, die dann chronologisch abgearbeitet wird.
Hiergegen sperren sich aber die Gerichte mit dubiosen Argumenten.
@ Luzi
Die Bestellung erfolgte bereits vor Erlasse des Haftbefehls, weil nach Ansicht des Gerichts die Straferwartung höher ist.
Ich weiß gar nicht, was die Aufregung soll.
Wir haben doch die Absprache im Strafprozeß.
Das reicht doch.
§ 230 StPO sieht doch gar keine Pflichtverteidigung vor? Oder war der andere Verteidiger bereites aus anderen Gründen beigeordnet?
Sehr gut umschrieben, finde ich allemal sehr nützlich. Hoffe meinen Freunden gefällt dieser Beitrag auch, habe ihn eben mal per Facebook verteilt. Viele Grüße
Naja, bekanntermaßen haben Beschuldigte stets Gelegenheit zur Stellungnahme, wer Pflichtverteidiger werden soll. Wird ihnen diese nicht gewährt, geht die Beschwerde gegen die Beiordnung des anderen Verteidigers glatt durch.
Wo ist also das Problem?
Ich dachte immer, unter Juristen geht es gesitteter zu.
Und dann schreit auch noch der Richter …