Mal wieder den Kilometerzähler frisiert?

Die Zahl der zurückgelegten Kilometer ist wohl – neben dem Baujahr – das wertbestimmende Merkmal eines PKW. Anders als das Baujahr sollte der Kilometerwert möglichst niedrig sein, wenn man den liebgewonnenen Gebrauchten noch zu einem nennenswerten Preis weiterverkaufen möchte. Was aber tun, wenn der Zähler die magischen 100.000 längst überschritten hat? Frühere mechanische Wegstreckenzähler verlangten dem Kfz-Laien einiges ab, wollte er die Zahlen zurückdrehen. Heutige digitale Anzeigen lassen sich mit der entsprechenden Software binnen Sekunden auf einen ansprechenden Wert ändern. Legal ist das freilich nicht. Doch nach welcher Norm macht sich der Autotuner eigentlich strafbar? Und wie kommt man aus der „Nummer“ wieder heraus, wenn man mit einem frisierten Kilometerzähler angetroffen wird? Ein gar nicht seltenes Phänomen: Schließlich sind nach Schätzungen bis zu 30 Prozent der Gebrauchtwagen betroffen. Strafrechtsblogger.de geht diesen Problemen einmal auf den Grund.

Zunächst dürfte dem regelmäßigen Leser dieses Blogs klar sein, dass ein Verkauf des Gebrauchtwagens in Kenntnis des frisierten Kilometerstands den Betrugstatbestand des § 263 StGB verwirklicht, wenn der Käufer über den falschen Zählerstand nicht informiert wird.

Damit ist es aber nicht getan. Regelmäßig erscheinen in unserer Kanzlei Mandanten, bei denen ein frisierter Kilometerzähler festgestellt wurde. Doch sie wollten ihr Auto gar nicht verkaufen. Kann das Frisieren ohne die Absicht, einen anderen zu schädigen, strafbar sein? Ja – meint der Gesetzgeber.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrug im Regelfall nur schwer nachzuweisen ist. Aus diesem Grund hat er im Jahre 2005 die Strafbarkeit zeitlich erheblich vorverlagert (BGBl. I 2005 S. 2412).

Nach § 22b StVG (Dunkelnorm!) wird

[m]it Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst.

Damit ist bereits das Manipulieren am Kilometerzähler unter Strafe gestellt, obwohl der Täter lediglich mit seinem Eigentum umgeht und dabei (noch) niemanden schadet.

Zusätzlich stellt § 22b Abs. 1 Nr. 3 bestimme Vorbereitungshandlungen zu dieser Betrugsvorbereitung unter Strafe:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

In entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 2 und 3 StGB gibt es jedoch für diese Vor-Vorbereitungshandlungen die Möglichkeit der tätigen Reue. Das Aufgeben der Ausführung der vorbereiteten Tat bzw. die Vernichtung der Software oder auch das Abliefern der Software bei der Behörde 🙂 genügen (Normtext), um Straffreiheit zu erlangen.

Was aber soll man tun, wenn man mit frisiertem Kilometerzähler erwischt worden ist? Hier gelten die allgemeinen Grundsätze: Die Staatsanwaltschaft muss beweisen können, wer am Kilometerzähler manipuliert hat. Das kann der Fahrzeughalter sein – muss es aber natürlich nicht. Insbesondere kommen etwaige Voreigentümer als Täter in Betracht. Ohne eine Aussage des Tatverdächtigten ist es daher in der Regel sehr schwierig, den tatsächlichen Täter zu bestimmen. Daher gilt auch hier der ernstzunehmende Hinweis, nie Angaben bei der Polizei zu machen, sondern einen Verteidger mit der Akteneinsicht zu beauftragen.

Zum Weiterlesen: BVerfG 2 BvR 1589/05 sowie Humberg, SVR 2011 (5) 164-166.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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3 Antworten

  1. Pitty sagt:

    „Kann das Frisieren ohne die Absicht, einen anderen zu schädigen, strafbar sein? Ja – meint der Gesetzgeber.“

    Hmm, meine Oma meint auch so manches………….

    Es handelt sich bei meinem Auto um MEIN Eigentum und keiner, wirklich KEINER schreibt mir vor was ich auf meinen Tacho programmiere, solange ich dabei keine Betrugsabsicht habe!
    Hier gilt für mich ganz klar der Grundsatz: „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“!
    Ende und aus!!

    Liebe Grüße aus dem Schwabenland

  2. Häufig hat der Käufer eines Gebrauchtwagens Anzeige erstattet. Dem liegt regelmäßig zugrunde, dass ein angeblich „scheckheftgeflegtes“ Fahrzeug bereits nach sehr kurzer Zeit zusammengebrochen ist. Nachfragen bei Vorhaltern ergeben, dass der jetzige km Stand bereits vor Jahren erreicht worden ist.

    Es kommt auch vor, das Fahrzeuge im Internet mit einem bestimmten km Stand angeboten werden. Wenn man dann ein wenig recherchiert, stellt man fest, dass dieses Fahrzeug kurze Zeit früher mit einem bereits viel hören km Stand durch den jetzigen Verkäufer erworben worden ist.

    Manchmal erstatten auch „Insider“ Anzeige bei der Polizei und teilen mit, dass jemand immer wieder mal den km Stand an Gebrauchtfahrzeugen verändert.

  3. Heiner sagt:

    „Regelmäßig erscheinen in unserer Kanzlei Mandanten, bei denen ein frisierter Kilometerzähler festgestellt wurde. Doch sie wollten ihr Auto gar nicht verkaufen.“

    Wie werden Polizei bzw. Staatsanwaltschaft dann überhaupt auf diese Personen aufmerksam? Ich habe zumindest noch keine allgemeine Verkehrskontrolle erlebt, in der ein Polizist den Tachostand mit dem Scheckheft oder Ähnlichem abgeglichen hätte.

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