„Man sollte nicht selbstbewußter sein, als es die Hybris zuläßt.“ – Gregor Brand
Der Angeklagte hatte im Sommer des Jahres 2013 gewiss einen schlechten Tag, als er beim Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft tobte: „Höre sofort auf, derartigen Mist zu verbreiten! Wenn du nicht aufhörst, komme ich rüber und mache dich platt. Ich ziehe dich über den Tisch und haue dir eine in die Fresse.“ Nachdem der Angeklagte vom Richter zur Ordnung gerufen wurde, trafen die Beschimpfungen auch das Gericht: „Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten. Bei Kindern hört der Spaß auf“. Dabei machte er durch Gesten deutlich, dass er drauf und dran war, tatsächlich Gewalt anzuwenden. Dies brachte dem Angeklagten ein weiteres Strafverfahren wegen Beleidigung ein. Selbstverständlich keine große Sache – könnte man meinen.
Die Staatsanwaltschaft klagte die Beleidigung des Richters vor dem Schöffengericht an. Das Schöffengericht eröffnete, verhandelte und verurteilte.
Das Schöffengericht? In § 25 GVG heißt es doch:
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1. […]
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Das Schöffengericht entscheidet hingegen bei einer Straferwartung bis zu 4 Jahren
Es ist kaum anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft für die MajestätsRichterbeleidigung tatsächlich mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe – die im Übrigen auch in der JVA zu vollstrecken wären – beantragen wollte. Daher ließ sich die Anklage nur damit erklären, dass Staatsanwaltschaft und Gericht sich einer Minderansicht angeschlossen hatten, wonach eine Verhandlung auch dann vor dem Schöffengericht zulässig ist, wenn die Sache nicht nur von minderer Bedeutung ist (Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 3 zu § 25 GVG).
Mag diese Rechtsauffassung auch korrekt sein – eine besondere Bedeutung konnte das Revisionsgercht in der Sache um die Beleidigung völlig zu Recht nicht erkennen. Zum Merken:
Der Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines jeden anderen Mitbürgers.
5 Jahre Studium, 2 Jahre Referendariat, Bestnoten – alles für die Katz.
Konstantin Stern
OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14, abgedruckt in StV 2015, 214.
Und die Beleidigung war nicht gesamtstrafenfähig mit den Taten, die Anlass für die „Unmutsbekundung“ waren ? Diese neue Tat geschah doch noch vor dem ersten Urteil? Je nachdem, worum es in der Verhandlung ging, in der er ausrastete wäre dann doch ggf. die 2-Jahres(Gesamt)strafengrenze vielleicht nicht so weit weg?