Mangelnde Einsicht = schärfere Strafe?

Die gesellschaftliche Wunschvorstellung, dass verurteilte Straftäter ihre Taten einsehen und diese bereuen, spiegelt keinesfalls den Alltag im Gerichtssaal wider. Trotzdem darf es nicht zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, wenn er die Tat an sich leugnet und die nötige Einsicht vermissen lässt.

Dies betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 29.1.2014 – 1 StR 589/13 und hob damit einen Strafausspruch des Landgerichts Augsburg auf. Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr strafschärfend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lasse, den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben zu haben.

Obwohl dies faktisch wohl zutreffend war, trat der BGH dieser Argumentation entschieden entgegen und machte deutlich, dass das Bestreiten einer Tatbeteiligung oder Tatveranlassung nicht nachteilig für den Angeklagten gewertet werden darf. Gleiches gelte hier für die fehlende Einsicht der Angeklagten, dass sich die anderen Beteiligten möglicherweise nur auf ihren Hinweis zur Tat entschlossen haben.

Insoweit verwies der BGH auf die bisherige Rechtsprechung, nach der auch fehlendes Mitgefühl und mangelnde Schuldeinsicht nicht zum Nachteil des bestreitenden Angeklagten gewertet werden dürfen. Ferner hat der Angeklagte auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs das Recht, die Tat weiterhin zu leugnen. Eine andere Bewertung ist lediglich zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt.

Von einer solchen Gefährlichkeit konnte sich der BGH in dem zu verhandelnden Fall jedoch nicht überzeugen und hob den Strafausspruch aufgrund der unzulässigen strafschärfenden Bewertung auf.

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2 Antworten

  1. „Ferner hat der Angeklagte auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs das Recht, die Tat weiterhin zu leugnen.“

    Sieht aber im Zivilrecht bei Äußerungsverfahren anders aus. Für die Verteidigung seiner verbotenen Ansichten erhält man Knast aufgebrumt,

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