Tatort – Mein Name ist Hase,
ich weiß von Nichts.
Dieses Sprichwort kennen die Meisten.
Doch die Wenigsten wissen, woher es kommt.
Auch gestern wurde es im Tatort durch den straffälligen LKA Beamten Stolze verwendet.
Ohne dass es Herr Stolze wahrscheinlich wusste, hat dieses Sprichwort auch einen juristischen Hintergrund. Diesem Ausspruch soll ein Duell mit tödlichem Ausgang vorausgegangen sein. Nach neuzeitlichen Überlieferungen sollte deshalb ein Herr Hase als Zeuge vor Gericht aussagen. Seine ersten Sätze vor Gericht sollen gewesen sein: „Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts!“ Zu meiner Freude soll dieser Ausspruch nach dem Juristen Brevier von Heindl und Schambeck in einem Gericht in Berlin gefallen sein.
Juristisch war dann wenig auffälliges im Tatort gestern Abend.
Für einen Strafverteidiger war nur der Diebstahl des Baguettes von Relevanz. Batic versuchte, weil er Hunger hatte, ohne zu bezahlen mit dem Baguette aus dem Supermarkt zu rennen. Hierbei gab es dann eine kurze körperliche Auseinandersetzung mit wahrscheinlich dem Filialleiter.
Regelmäßig kommt es nach einem Diebstahl im Supermarkt zu Rangeleien mit Ladendedektiven.
Aus einem solchen Diebstahl gem. § 242 StGB wird dann schnell ein räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB, der mit eine Mindesstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Prüfungsrelevant ist dann regelmäßig die Voraussetzung „um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“.
Hierfür ist erforderlich, dass die Gewaltanwendung oder Drohung erfolgte, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (Beutesicherungsabsicht). Es muss die Absicht bestehen, durch die Gewaltanwendung eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern.
Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Täter ein Nötigungsmittel eingesetzt hat, um sich z.B. der Feststellung seiner Personalien zu entziehen.
Jedoch muss die Verteidigung des Diebesgutes nicht der einzige Beweggrund sein.
Kriterien zur Bestimmung sind z.B. die erste Einlassung unmittelbar am Tatort.
Wenn eine solche nicht vorliegt, stellen Gerichte gerne darauf ab, ob der Täter die Beute weggeworfen hat.
Dies allein ist aber nicht ausreichend, weil gerade durch das Wegwerfen die Gefahr für den Täter vergrößert werden kann, festgenommen zu werden.
Deshalb sagt die obergerichtliche Rechtsprechung, dass der Umstand, dass die Beute nicht weggeworfen wurde, allein kein Beweiszeichen für eine Beutesicherungsabsicht ist. Wenn ein Wegwerfen der Beute mit einem relevant erheblichen Zeitverlust einhergegangen wäre, welcher die Fluchtchancen gefährdet hätte, kann man davon ausgehen, dass es bei der Gewaltanwendung nicht um die Beutesicherungsabsicht ging.
Andere spürbare Sanktionen, z.B. die zu erwartende Strafe, sprechen auch gegen eine Beutesicherungsabsicht.
Für einen Verteidiger bieten sich hier viele Möglichkeiten, darzustellen, warum es dem Mandanten nicht um die Beute ging. Der Phantasie sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen keine Grenzen gesetzt.
In diesem Zus’hang mag noch der Hinweis auf § 250 StGB gestattet sein: Wenn der Baguette-Dieb auch noch ein Taschenmesser dabei hat, ist schnell mal der Vorwurf des *schweren* räuberischen Diebstahls erhoben. Und dann gibt es mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe – wenn der Verteidiger nicht aufpaßt.