Meyer-Goßner in 62. Auflage erschienen
Die 62. Auflage bringt das Werk auf den Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vom 01. März 2019. Bearbeitet wird der Kommentar weit überwiegend von Dr. Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Professor an der Uni Würzburg. Marcus Köhler, Richter am 5. Senat des Bundgerichtshofs verantwortet allein die Vorschriften über die elektronische Aktenführung (§§ 32-32f, 41, 496-499 StPO), die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft (§§ 94-111q StPO) und natürlich das neue Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 421-439, 459g-459o StPO), deren Einführung er im Justizministerium federführend betreut hatte.
An der Grundkonzeption hat sich mit der 62. Auflage freilich nichts geändert. Auf den Wortlaut der jeweiligen Vorschrift folgt – je nach Länge der Kommentierung – eine Inhaltsübersicht einschließlich der jeweiligen Randnummern und sodann die ausführliche Erläuterung unter Hervorhebung der relevanten Stichwörter, sodass man sich stets gut zurechtfindet. Die Kommentierung schließt regelmäßig mit Erläuterungen zur Revisibilität von Verstößen gegen die jeweiligen Normen unter Berücksichtigung zuvor erforderlicher Maßnahmen der Prozessbeteiligten. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Probleme mit der Auffassung der Obergerichte, insbesondere des BGH, gelöst. Eine Lehr-Fundstelle mit „aM BGH“ kommt aber auch gelegentlich vor, etwa zur Frage des Belehrungserfordernisses bei § 81c (Untersuchung anderer Person). Stets wird auf relevante Parallelvorschriften verwiesen, sei es in der StPO, sei es im GVG oder den RiStBV, wobei das GVG ebenfalls kommentiert, die Richtlinien immerhin abgedruckt sind. Auch das über 50seitige Sachverzeichnis ist zu loben. Interessant und im Einzelfall nützlich ist auch die Tabelle auf S. LVI ff., in der für jeden Paragraphen notiert ist, durch welche Gesetze sein Wortlaut geändert worden ist. Allein was die Gegenüberstellung der Fundstellen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in der Amtlichen Sammlung und in der NJW (für die Jahre 1951-2017) im Jahr 22 n. G. (nach Google) bzw. insbesondere seit hrr-strafrecht noch für einen Sinn haben soll, erschließt sich uns nicht sofort.
Der Gesetzgeber war in der StPO im letzten Jahr nicht übermäßig aktiv. Lediglich das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung (zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/343 vom 9.3.2016 in nationales Recht) musste eingearbeitet werden. Dieses hat durch die Änderung des § 350 StPO dazu geführt, dass der Angeklagte nun in der Revisionshauptverhandlung auch dann ein Anwesenheitsrecht hat, wenn er nicht auf freiem Fuß ist (Manchmal fragt man sich, wie das früher eigentlich anders sein konnte.). Ferner wurde natürlich neue Rechtsprechung eingearbeitet, zum Beispiel die Entscheidungen BGH NStZ 18, 673 und 558 zum neuen § 265 StPO, der einen rechtlichen Hinweis auch dann vorschreibt, wenn nicht nur eine Verurteilung aufgrund eines anderen Gesetzes möglich erscheint, sondern bereits bei Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte.
Weitere eingearbeitete Entscheidungen sind unter anderem BGH NStZ 18, 338; 18, 347 und BGH NStZ-RR 18, 353 zur Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift, BGH NStZ 18, 611 zur Rechtmäßigkeit der Versendung sog. stiller SMS, BGH NStZ 18, 296 zur Rechtmäßigkeit legendierter Kontrollen sowie BVerfG 2 BvR 2429/18 zur Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen.
Meyer-Goßner/Schmitt: Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 62. Auflage, C.H. Beck, München 2019, 2.603 Seiten, 95 €.
(Übernahme der Rezension in Teilen mit freundlicher Genehmigung von Strafrecht Online)