Mit Alkohol am Steuer erwischt – Gericht schenkt Schnapspralinen-Ausrede keinen Glauben
Alkohol am Steuer kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht mehr fahrtüchtig ist. Die Folge kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sein, zudem droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Angeklagte, die alkoholisiert am Steuer erwischt worden sind, versuchen daher nicht selten, ihre Trunkenheit mit kuriosen Ausreden zu rechtfertigen.
So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29. August 2024 (907 Cs 515 Js 19563/24) beschäftigte. Es ging um einen Mann, der im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit seinem Pkw unterwegs gewesen war, als er eine rote Ampel überfuhr und von der Polizei angehalten wurde. Da die Polizei einen starken Alkoholgeruch wahrgenommen hatte, wurde dem Mann zunächst ein freiwilliger Atemtest angeboten. Die anschließende Blutentnahme offenbarte eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille.
Der Mann gab an, er habe nach einem Saunabesuch eine Pause benötigt und sei in seinem Auto eingeschlafen. Währenddessen habe ein Pärchen an seiner Fensterscheibe geklopft und ihm Pralinen angeboten, nachdem er geäußert habe, dass er unterzuckert sei und sich nicht wohl fühle. Diese Pralinen – fast tischtennisgroße, vermutlich mit Vodka gefüllte Zartbitterpralinen – habe er in einem Beutel überreicht bekommen. Er behauptete, davon vor der Fahrt mindestens acht oder neun Stück verzehrt zu haben, vielleicht sogar mehr. Er habe aber keinen Alkohol wahrgenommen, es habe nur „ein bisschen gebrannt“.
Das Amtsgericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben. Eine vom Gericht hinzugezogene Sachverständige errechnete, dass der Mann 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols hätte konsumieren müssen, um auf eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu kommen. Dies entspräche umgerechnet mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chérie“.
Selbst wenn der Mann zwölf Pralinen gegessen hätte, hätte sich in jeder Praline immer noch mehr als 2 cl – also ein Shot – eines 40%igen alkoholhaltigen Getränks befinden müssen, so das Amtsgericht. Das Gericht stellte in Frage, ob eine solche Anfertigung überhaupt noch als Praline bezeichnet werden könne. Es sei zudem kaum vorstellbar, dass derartige Shots mit Schokoladenüberzeug überhaupt irgendwo käuflich zu erwerben wären. Sollte eine solche Süßigkeit tatsächlich existieren, wäre es aber jedenfalls „absolut fernliegend“, dass der Mann von dem Alkohol nichts gemerkt haben will.
Im Ergebnis wertete das Amtsgericht die Erklärung als bloße Schutzbehauptung und verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte solche Ausreden kritisch hinterfragen und Trunkenheitsfahrten konsequent bestrafen. Umso wichtiger ist es daher, sich in entsprechenden Verfahren von Anfang an kompetent verteidigen zu lassen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg