Mit Messer bedroht und trotzdem keine besonders schwere räuberische Erpressung?
Neben der Erpressung und dem Raub gibt es noch die räuberische Erpressung, die diese beiden Tatbestände miteinander verbindet. Nach § 255 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Erpressung, die durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, gleich eines Raubes bestraft. Auch die Qualifikationen des Raubes sind also anwendbar. § 250 StGB regelt den schweren Raub (Abs. 1), den besonders schweren Raub (Abs. 2) und den minder schweren Fall des Raubes (Abs. 3).
Mit einer Variante des besonders schweren Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung, in der es um das Verwenden von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen bei der Tat geht, hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 23/24) in seinem Beschluss vom 28. Februar 2024 beschäftigt. Der Angeklagte brachte den Geschädigten zusammen mit weiteren Tätern dazu, in ein Auto zu steigen. In diesem schlugen sie ihn und forderten ihn auf, ihnen seine Geldbörse, seine Geldkarte und die dazugehörige PIN zu geben. Daraufhin fuhren sie mit ihm in den Wald, wo der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte, ihm das Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls der Geschädigte nach dem Vorfall zur Polizei geht. Das Landgericht Kiel verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wegen Benutzung eines Messers bei der Tat gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss jedoch aus, dass der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand hat, da der Angeklagte das Messer nicht benutzt hat, um den Angeklagten zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Vielmehr wollte er ihn dazu bewegen, nicht zur Polizei zu gehen. Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nach Vollendung der Erpressung, aber vor der Beendigung benutzt, muss das Tatwerkzeug wenigstens als Mittel zur Sicherung der Tatbeute genutzt werden. Als die Täter den Geschädigten zuvor zu einer Vermögensverfügung nötigten, wandten sie einfache Gewalt an, sodass die Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg