Mitquizzen mit Halbwissen – Auswertung Runde 1
Wir sind euch die Auswertung der ersten Runde Mitquizzen mit Halbwissen schuldig.
Auf geht’s: Es hat uns sehr gefreut, dass so viele auf die richtige Lösung gekommen sind.
Wir hatten danach gefragt, ob sich der deutsche Industrielle I nach deutschem Strafrecht wegen Bestechung, § 334 StGB, strafbar macht, wenn er in China den chinesischen Beamten B besticht, um an einen Großauftrag zu gelangen.
Zu klären war, ob deutsches Strafrecht Anwendung findet.
Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 3 ff. StGB. Da sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort (§ 9 I StGB) im Ausland (China) liegen, könnte sich die Anwendbarkeit nach dem aktiven Personalitätsprinzip des § 7 II Nr. 1 StGB richten, wonach deutsches Strafrecht auf Taten Anwendung findet, die ein Deutscher im Ausland begangen hat, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
I ist Deutscher.
Ob die Bestechungstat auch in China mit Strafe bedroht ist, ist zu vermuten. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, schließlich ordnet Art. 2 § 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die Bestechung ausländischer Amtsträger unabhängig vom Recht des Tatorts an. Zudem stellt Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a IntBestG den ausländischen Amtsträger einem deutschen Amtsträger bei der Anwendung des § 334 StGB gleich, wenn sich der Vorteilsgewährende einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr verschafft.
Dazu müsste aber der chinesische Beamte B ein ausländischer Amtsträger im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a IntBestG sein.
Wonach sich die Amtsträgereigenschaft bestimmt, ist umstritten. Klar dürfte sein, dass die sonst bei § 334 StGB heranzuziehende Amtsträgerdefinition des § 11 I Nr. 2 StGB in diesem Fall nicht zu berücksichtigen ist, da die Vorschrift eine Begründung der Amtsträgereigenschaft nach deutschem Recht voraussetzt.
Eine Ansicht wendet zur Begründung der Amtsträgereigenschaft das Recht des Staates an, für den der Betroffene tätig wird, wodurch Art. 2 § 1 Nr. 2 lit. a zu einem Blanketttatbestand würde, der durch ausländisches Recht auszufüllen wäre. Die vorzugswürdige Gegenauffassung nimmt die Definition aus Art. 1 IV des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr, das durch IntBestG in deutsches Recht umgewandelt worden ist (s.o.). Danach ist Amtsträger, wer durch Ernennung oder Wahl ein Amt u.a. im Bereich der Verwaltung inne hat.
Letztlich kommt es auf den Streit hier aber nicht an, sodass B (ausländischer) Amtsträger und folglich für I deutsches Recht anwendbar ist.
Die beiden Gewinner veröffentlichen wir morgen an dieser Stelle!