Mitquizzen mit Halbwissen IV – Joecks Studienkommentar gewinnen – Frage 2/3
Wir haben uns sehr über die rege Diskussion zur letzten Quizfrage gefreut. Daher gibt es heute eine Frage, deren Beantwortung nur weniger Worte bedarf.
Es gilt zu beantworten, ob der Selbstmord entweder nach § 211 (Mord) oder nach § 212 StGB (Totschlag) strafbar ist.
Ihr habt wieder bis Montag abend Zeit. Die Lösungen in den Kommentaren werden erst nach Ablauf der Lösungsfrist angezeigt. So es denn klappt.
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Es liegen bereits mehrere Antworten vor, die aber noch ein wenig zurückgehalten werden!
Die Selbsttötung ist weder nach § 212 noch nach § 211 StGB strafbar. Nach ganz überwiegender Ansicht erfordern die Tatbestände der §§ 212, 211 StGB die Tötung eines „anderen“ Menschen.
Bei erfolgreicher Selbsttötung käme darüber hinaus eine Strafbarkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil Tote nicht strafbar sein können.
Weder noch.
Sowohl §211 als auch §212 StGb setzen als Tatobjekt einen „anderen Menschen“ voraus. Auch wenn es dem Wortlaut nicht unmittelbar entnommen werden kann.
Nach h.M (Rengier BT II § 3 Rn. 8) ergibt sich dieses aus dem Sinnzusammenhang des §223, „dass mit dem Merkmal „einen Menschen“ ein anderer als der Täter gemeint sein(„wer“) muss.“
Dementsprechend kann der Täter selbst nicht Tatobjekt sein.
Ebenfalls ist die Teilnahme an einem Selbstmord nicht nach §§211 ff.,26,27 StGb strafbar, mangels rechtswidriger Haupttat.
„…Wer einen Menschen tötet…“ so lautet der Gesetzeswortlaut. Dabei geht man von der Tötung eines anderen Menschen aus. Die Tötung eines selbst, der Suizid, ist demnach nicht vom Tatbestand der § 211 und § 212 erfasst.
Somit ist Selbstmord tatbestandslos im deutschen Strafrecht und nicht strafbar.
§211 möchte ich ausschließen, da im Regelfall keine der Bestimmungen aus (2) zutrifft oder zumindest nicht tatbestimmend sein wird („gemeingefährliche Mittel“ wären bei erfolglosem Selbstmordversuch anderweitig zu ahnden, wenn Dritte zu Schaden kommen. Das Auslösen einer um den Bauch geschnallten Sprengbombe in vollbesetzter U-Bahn, bei dem der Täter überlebt, würde vermutlich nicht nach §211 verhandelt, insofern er Opfer eines Selbstmordversuchs sein könnte – andere Opfer würden die Anwendung von §211 ermöglichen). Damit gilt die weitgreifende Formulierung aus §212: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein…, folglich ist nach diesem Paragraphen zu urteilen. Verstirbt der Täter, ist eine Freiheitsstrafe nicht mehr vollstreckbar, meinem Verständnis nach ist eine andere Strafart, insbesondere Geldstrafe aus dem Nachlass oder Vergleichbares, nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung von §24 StGB (Rücktritt) kann das Weiterleben des nicht erfolgreichen Selbstmörders unter Umständen als Rücktritt gewertet werden, womit der Versuch straflos sein könnte.
Soweit meine Gedanken als Laie, bin auf fachkundige Verbesserungen gespannt.
Strafbarkeit weder §211, noch §212.