Mitquizzen mit Halbwissen IV – Lösung
Wir wollen euch natürlich die Lösungen der ersten Runde „Mitquizzen mit Halbwissen“ nicht vorenthalten. Beginnen wir heute mit der einfachsten Frage.
Am 21. November haben wir gefragt, ob der Selbstmord nach § 211 (Mord) oder nach § 212 (Totschlag) strafbar sei.
Wie es die allermeisten richtig bemerkten, war die Frage etwas boshaft formuliert. Schließlich ist der Selbstmord weder nach § 211 noch nach § 212 strafbar. §§ 211 ff StGB erfassen nur die Tötung eines anderen Menschen (statt vieler: BGHSt 19, 135, 137).
Bei normalem Selbstmord ist das nicht relevant, weil der Tote ohnehin nicht mehr bestraft werden könnte. Interessant wird es aber bei der Beihilfe zum Selbstmord. Nach ganz herrschender Meinung ist die Teilnahme am Selbstmord – auch am versuchten Selbstmord – deshalb straflos, weil §§ 26, 27 iVm 11 I Nr. 5 StGB) eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat fordern. An dieser fehlt es jedoch beim Selbstmord (s.o.).
Noch interessanter sind die Fälle der Tötung durch Zulassen eines Selbstmordes. Aber das führt heute zu weit.