Mitquizzen mit Halbwissen – Nikolaus-Spezial – Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht gewinnen – Frage 2/3
Die zweite Frage kommt pünktlich mit dem Nikolaus.
Gesucht werden Delikte, wegen derer sich der Nikolaus möglicherweise strafbar macht, wenn er eure Schuhe füllen will. Wer uns darüber hinaus erklärt, welche Folge eure zu vermutende Zustimmung zum Verhalten des roten Geschenkemanns für dessen Strafbarkeit hat, kann einen Extrapunkt ergattern. Das darf dann aber auch gern kurz diskutiert werden.
Viel Spaß beim Rätseln und einen schönen 2. Advent wünschen
Die Strafrechtsblogger
In Betracht kommt beim Befüllen der Schuhe (und nur danach ist gefragt) lediglich Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Hier entfällt bei einem Einverständnis das objektive Tatbestandsmerkmal des Eindringens, da hierin das Mekmal „gegen den Willen des Berechtigten“ enthalten ist. Entspricht es aber meinem tatsächlichen Willen, dass der Nikolaus in meine Wohnung kommt um die Schuhe zu befüllen, ist daher der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Dies gilt freilich nur, wenn ich auch „Berechtigter“ bin, also Inhaber des Hasurechts.
Der Nikolaus könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar machen, wenn er in das Haus „einsteigt“ oder das Grundstück betritt, um die Stiefel zu füllen.
Mit einem Betreten des Hauses bzw. des Grundstücks sind die Eigentümer jedoch ob der schokoladigen Geschenke regelmäßig einverstanden.
Dieses Einverständnis wirkt bei § 123 StGB tatbestandsausschließend. Es handelt sich nämlich um einen Tatbestand, der naturgemäß nur gegen den Willen des Berechtigten begangen werden kann. Im Gegensatz zu einer rechtfertigenden Einwilligung entfällt beim Einverständnis bereits der Tatbestand und nicht erst die Rechtswidrigkeit.
Tipp eines juristischen Laien:
1) § 123 StGB (Hausfriedensbruch), wenn die Stiefel nicht auf der Straße stehen,
2) § 303 StGB (Sachbeschädigung) wenn er nicht hinreichend vorsichtig ist und ein Stiefel dauerhaft mit Schokolade verschmiert wird xD
Vermutete Zustimmung führt zu:
1) fehlendem Strafantrag, weswegen die Tat nicht verfolgt wird (§ 123 Abs. 2)
2) fehlendem Strafantrag, weswegen die Tat normalerweise nicht verfolgt wird; es sei denn die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten von Amts wegen für geboten, weil der Nikolaus diese Tat massenweise in der gesamten Nachbarschaft begeht xD
Der liebe Nikolaus macht sich gar nicht strafbar. Zum einen bezweifle ich, dass der Nikolaus überhaupt eine „Person“ im Sinne des StGB ist, er sich somit schon personell nicht strafbar machen kann.
Wer das verneint:
Da nicht der Nikolaus, sondern Knecht Ruprecht die Prügel verteilt, stellt sich die Frage nach KV Delikten gar nicht.
Der Hausfriedensbruch fällt raus, allerdings weniger wegen dem (zu vermutenden) tatbestandsausschließenden Einverständnis als vielmehr wegen der Tatsache, dass es sich um einen althergebrachten verfestigten Brauch handelt – der schon die tatbestandliche Widerrechtlichkeit des §123 StGB entfallen lassen wird.
Der Eingriff in den Luftverkehr muss mit einer Sicherheitsgefährdung einhergehen – da es gerade das Merkmal des Nikolaus ist, dass er nicht gesehen wird, dürfte auch das wegfallen.
Strafrechtlich möchte ich letztlich aber den Nikolaus gar nicht als Person qualifizieren, womit die Frage nach Strfbarkeit gar nicht eröffnet wird. Interessant könnte aber durchaus die zivilrechtliche Frage bei Schlechtleistung sein, jedenfalls muss sich der liebe Nikolaus den §241a BGB vorhalten lassen. Was ihn wenig stören wird.
Einen schönen Tag euch allen heute und ein paar Leckereien auch den älteren, die ja so gerne am heutigen Tag vergessen werden 🙂
Der Nikolaus macht sich möglicherweise strafbar gem:
– § 123 Hausfriedensbruch wenn er in die Häuser kommt, um die Geschenke in die Stiefel zu stecken
– § 223 Körperverletzuung wenn er böse Kinder mit der Rute züchtigt
– § 224 I Nr. 2 Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug) durch Benutzung der Rute
Die vermutete Zustimmung führt zu:
– nicht Erfüllung des Tatbestandes von § 123 –> keine Strafbarkeit, denn kein Tatbestand verwirklicht
– einer Rechtfertigung bezüglich der Körperverletzung §§ 223, 224
Etwas abwägig, aber falls der Nikolaus sich fliegend fortbewegt (oder macht dies nur der Weihnachtsmann?), dann könnte ein Eingriff in den Luftverkehr vorliegen und gem. § 315 sanktioniert werden.