Mord der eigenen Tochter – Die Verdeckungsabsicht
Ein beliebtes Mordmerkmal in der Strafrechtsklausur ist neben der Heimtücke auch das Merkmal der Verdeckungsabsicht. Ein Täter handelt mit Verdeckungsabsicht, wenn er tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Damit gehört sie zur dritten Gruppe der Mordmerkmale, die auf einem besonders verwerflichen Zweck basieren.
Mit dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht hat sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 462/21) in seinem Beschluss vom 15. März 2023 auseinandergesetzt. Die Angeklagte im vorliegenden Fall versorgte ihre Tochter seit dem 2. Lebensjahr nur noch unzureichend. Seitdem die Angeklagte vom ihrem neuen Freund im Jahr 2020 schwanger wurde, kümmerte sie sich noch weniger um ihre Tochter, was zu einem erheblichen Gewichtsverlust führte. Ab August erkannte die Angeklagte, dass der Zustand ihrer Tochter lebensbedrohlich war. Aus Sorge, dass die Mangelversorgung behördenbekannt werden und ihr dadurch das erwartete Kind entzogen werden könnte, nahm sie den Tod ihrer Tochter billigend in Kauf. Erst Ende August wurde die Tochter durch das vom Kindergarten eingeschaltete Jugendamt zu einem Kinderarzt und von dort aus sofort ins Krankenhaus gebracht. Das Landgericht Köln verurteilte die Angeklagte wegen dieser Tat unter anderem wegen versuchten Mordes und nahm dabei die Mordmerkmale Grausamkeit und Verdeckungsabsicht an. Demnach handelte die Angeklagte spätestens ab Anfang August 2020 in der Absicht, die vorausgegangene Misshandlung ihrer Tochter zu verdecken.
Der Bundesgerichtshof kam daraufhin jedoch zu dem Entschluss, dass das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei belegt wurde. Zwar kann ein Verdeckungsmord auch dann angenommen werden, wenn sich die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet oder die Tat mit bedingtem Vorsatz und durch Unterlassen begangen wurde. Jedoch liegt dieser nicht vor, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Wenn der Täter von Beginn an mit Tötungsvorsatz handelt, kann ein Verdeckungsmord nicht festgestellt werden, da es an der erforderlichen „anderen“ Straftat fehlt. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein bedingter Tötungsvorsatz auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, sodass der Strafausspruch aufgehoben werden muss.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg