Mord ohne Leiche
Im Strafverfahren gegen einen Mann aus der Eifel wegen Anstiftung zum Mord und wegen Mordes hat der BGH mit Entscheidung vom 02. Mai 2012 die Verurteilung des Mannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Trier vom 25. Februar 2011 bestätigt. Eine Leiche wurde jedoch nie gefunden. Daher war das Verfahren um den „Mordfall ohne Leiche“ in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden.
Der Tat war ein Streit um das Eigentum an eiem Gehöft in einem abgelegenen Dorf in der Eifel vorausgegangen. Das Tatopfer hatte das Eigentum in den 1980er Jahren verloren und ein lebenslanges Wohnrecht behalten. Nachdem der Angeklagte das Gehört 1987 kaufte, kam es regelmäßig zu Streit. Dieser eskalierte 1988, als der Angeklagte mit einer Pistole auf das spätere Tatopfer schoss. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt und seine Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Ihm gelang jedoch die Flucht. Bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung konnte der Angeklagte untertauchen.
Nach der Jahrtausendwende kehrte der Angeklagte wieder in das Gehöft zurück. Kurz darauf bot er einem Mieter des Gehöfts 10.000,00 € für die Tötung des späteren Tatopfers an. Dieser lehnte jedoch ab: Ein Fall des § 30 StGB. Dort heißt es:
§ 30 Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach
den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft.
Der Anstiftungsversuch ist somit nur in Bezug auf Verbrechen, nicht aber auf Vergehen strafbar. Hinsichtlich des versuchten Mordes bestehen an der Verbrechenseigenschaft natürlich keine Zweifel, siehe § 12 StGB (iVm 211, 212, 22, 23 I StGB).
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
bedroht sind.
Im Sommer soll der Angeklagte dem späteren Tatopfer zudem mit einer Schaufel in der Hand gedroht haben, ihm „das Hirn aus dem Kopf zu schlagen“.
Nachdem das Tatopfer am 04. September 2007 nach 22.30 Uhr nach Hause kam, ward es nicht mehr gesehen.
Diese Indizien genügten dem Landgericht und nun auch dem BGH zur Verurteilung. Als Mordmerkmale wurden bezüglich der versuchten Anstiftung Habgier und bezüglich des vollendeten Mordes niedrige Beweggründe angenommen.
Das erscheint etwas dünn, man darf auf die Veröffentlichung des Urteils in Textform gespannt sein. Wir werden es hier verlinken.
Aktenzeichen 2 StR 395/11; Vorinstanz: LG Trier 8007 Js 22485/07.1 Ks
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