Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Die Definition der niedrigen Beweggründe im Rahmen des Mordes gehört zu den absoluten Klassikern unter den strafrechtlich relevanten Definitionen und wird auch in studentischen Klausuren immer wieder gerne abgefragt.
Heute wollen wir uns deshalb einmal etwas näher mit der Definition und der Bedeutung dieses Mordmerkmals beschäftigen.
In § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 4 StGB steht:
„Mörder ist, wer sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.“
Definition: Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose und triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind. Erforderlich ist, dass die Motive menschlich nicht verständlich und Ausdruck der niedrigen Gesinnung sind.
Maßstab für die allgemein sittliche Wertung sind hierbei die Wertevorstellungen und Anschauungen der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Beurteilung von Beweggründen als „niedrig“ ist zu bedenken, dass jede Tötung gem. § 212 StGB verwerflich ist. Damit ein niedriger Beweggrund und somit Mord gem. § 211 StGB angenommen werden kann, muss daher eine gesteigerte Verwerflichkeit vorliegen.
Ob die Beweggründe des Täters insgesamt als niedrig zu beurteilen sind, ist stets von einer Gesamtwürdigung abhängig.
Hierbei ist das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat einschließlich einer evtl. den Täter oder das Opfer treffenden Verantwortung an einer Konflikt-Eskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv insbesondere auch im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen.
Dem Täter müssen bei Begehung der Tat subjektiv die Umstände bewusst sein, welche die Tötung als besonders verwerflich erscheinen lassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter seine Beweggründe selbst als niedrig beurteilt.
Als niedrige Beweggründe sind z.B. angesehen worden:
- Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit
- Imponiergehabe
- Rachsucht, sofern diese keine nachvollziehbare Ursache hatte
- Wut über Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
- Beseitigung des (Ehe-)Partners, um sich einem anderen zuzuwenden
- Eifersucht, wenn der Täter das Opfer tötet, damit es kein anderer haben kann
- Wut aus nichtigem Anlass oder Hass, sofern sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg