Motoröl auf der Windschutzscheibe ist kein qualifiziertes Nötigungsmittel
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 04. Juni 2019 – 4 StR 116/19 – zu den Merkmalen eines qualifizierten Nötigungsmittels im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB geäußert.
Nach den (rechtsfehlerfrei erfolgten) Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten von der Geschädigten einen größeren Geldbetrag rechtswidrig erlangen. Mittels Erpresserschreiben, Drohanrufen und Sprachnachrichten drohten die Angeklagten der Geschädigten und ihrer Familie mit dem Tod. Am Tattag lauerten die Angeklagten der Geschädigten auf ihrem Fahrtweg zur Arbeit in einem Waldstück auf. Als die Geschädigte mit ihrem Auto mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h an den Angeklagten vorbeifuhr, schütteten diese größere Mengen Motoröl auf die Windschutzscheibe des Autos, um die Geschädigte zum Anhalten zu zwingen, sie einzuschüchtern und zur Zahlung des Geldes zu veranlassen. Durch das Motoröl auf der Windschutzscheibe konnte die Geschädigte zwar nach vorn nichts mehr sehen, sodass sie abbremsen musste. Aus Angst hielt sie aber nicht an, sondern fuhr mit reduzierter Geschwindigkeit weiter.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (bzw. Beihilfe dazu) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch ab; das Verhalten der Angeklagten stelle hinsichtlich der Erpressung jeweils nur eine versuchte „einfache“ räuberische Erpressung dar. Die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB liege nicht vor.
Denn dies setze voraus, dass ein Tatbeteiligter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Eine derartige Gebrauchsabsicht hätten die Angeklagten aber nicht gehabt. Gewalt setze stets einen körperlich wirkenden Zwang voraus; lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche hingegen nicht aus. In dem Schütten des Motoröls habe aber weder eine Gewaltanwendung noch die Androhung des Einsatzes als Gewaltmittel gelegen. Die Geschädigte habe durch die nicht mehr vorhandene Sicht zwar abbremsen müssen; die dadurch ausgelöste Zwangswirkung sei aber ausschließlich psychisch vermittelt worden. Ein körperlich wirkender Zwang sei mit der Einwirkung nicht verbunden gewesen.
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