Negativtatsache und Beweisantrag

Immer wieder kommt man als Strafverteidiger in eine Situation, in der man in einem Beweisantrag aufnehmen muss, dass im weitesten Sinne etwas „nicht“ stattgefunden hat.

Bei dem „nicht“ handelt es sich um eine sogenannte Negativtatsache. Bestes Beispiel hierfür ist, dass der Beschuldigte „nicht“ am Tatort gewesen sein soll. Als Beweismittel bietet der Beschuldigte regelmäßig einen Zeugen an, der bestätigen wird, dass der Beschuldigte zur Tatzeit ganz wo anders gewesen ist (Alibizeuge).

Sobald ein „nicht“ im Beweisantrag auftaucht, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Vorsicht resultiert daher, da ein Beweismittel immer nur Beweis erbringen kann, über Tatsachen, welche dem Beweisgehalt des Beweismittels umfassen.

Sollte man beim oben beschrieben Alibizeugen ausführen:

dass Beweis über die Tatsache erhoben werden soll, dass der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen ist durch Vernehmung des Alibizeugens

setzt man sich der Gefahr aus, dass das Gericht nicht von einem Beweisantrag, sondern nur von einer Beweisanregung ausgeht. Über die Folgen habe ich schon am 07. Dezember 2009 berichtet.

Begründung: Der Alibizeuge kann aus seiner eigenen Wahrnehmung nicht bestätigen, dass der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen ist. Er kann nur bestätigen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an einem anderen Orte war.

Den Schluss, dass der Beschuldigte deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann, den kann der Verteidiger und das Gericht dann wieder selbst ziehen. Diesen Schluss bezeichnet man als Beweisziel.

Deshalb ist bei einem Beweisantrag zwischen Beweistatsache und Beweisziel deutlich zu unterscheiden.

Der korrekte Beweisantrag bei einer Tat in Bonn müsste dann z.B. lauten:

Zum Beweis der Tatsache, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in Berlin gewesen ist (Beweistatsache), beantrage ich die Vernehmung des Alibizeugens. Der Alibizeuge hat zur Tatzeit mit dem Beschuldigten in Berlin in dem Straßencafe … Eis gegessen. Da sich der Beschuldigte zur Tatzeit in Berlin aufgehalten hat, ist es nicht möglich, dass er zur selben Zeit in Bonn am Tatort gewesen ist. Der Beschuldigte kann somit die Tat nicht begangen haben (Beweisziel).

Selbstverständlich können aber auch Negativtatsachen positiv bewiesen werden. Im vorliegenden Fall wäre dies möglich, wenn es sich nicht um einen Alibizeugen handeln würde, sondern um einen unmittelbaren Zeugen vom Tatgeschehen. Hat der Zeuge die Tat beobachtet und hat dabei wahrgenommen, dass der Beschuldigte nicht der Täter ist, kann man formulieren:

Zum Beweis der Tatsache, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat nicht begangen hat, beantrage ich die Vernehmung des Zeugen Z. Dieser war am Tatort anwesend und hat die Tat beobachtet. Hierbei hat er wahrgenommen, dass der Beschuldigte nicht der Täter ist.

Abschließend bleibt festzustellen:

Taucht ein „nicht“ im Beweisantrag auf, ist Vorsicht geboten. Es ist dann genau zwischen Beweistatsache und Beweisziel zu differenzieren. Die Beweistatsache ist abhängig vom unmittelbaren Beweisgehalt des Beweismittels.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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2 Antworten

  1. Theorie kann halt auch praktische Auswirkungen haben. Ein sehr lehrreiches Urteil!

  2. Ein „schönes“ Beispiel, wie man es nicht macht, ist: OLG Hamm 3 Ss OWI 689/09; nachzulesen unter
    http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/olg-hamm-3-ss-owi-68909-lehrbuch-fuer-verteidiger/

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