Neues aus unserer Definitionsreihe: Wann eine Sache dem Täter anvertraut ist
Im Examen wird gerne übersehen, dass es auch bei der Unterschlagung eine Qualifikation gibt. Die sogenannte veruntreuende Unterschlagung greift, wenn dem Täter die Sache anvertraut wurde. Doch wann spricht man von einem Anvertrauen im Sinne des Gesetzes? Wir helfen und wiederholen den Begriff im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
§ 246 Abs. 2 StGB lautet:
Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Definition: Anvertrauen ist die Hingabe oder das Belassen der Sache in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden, aufbewahren oder zurückgeben.
Ein Treueverhältnis zwischen dem Anvertrauendem und dem Besitzer der Sache ist nicht erforderlich. Die Qualifikation greift beispielsweise beim Auftrag, der Miete, Leasingverhältnissen und Lieferungen von Sachen unter Eigentumsvorbehalt. Unerheblich für die Strafbarkeit ist, ob mit dem Anvertrauen der Sache ein sitten- oder gesetzeswidriger Zweck verfolgt wird. Auch bei Sachen wie Drogen oder gestohlenen Gegenständen, ist die Qualifikation demnach einschlägig.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin und bundesweit