Neues zum Urkundenbegriff: einfache Urteilsabschrift ist keine Urkunde
Heute heißt es wieder: Examenskandidaten und Liebhaber skurriler Fälle aufgepasst! Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte vor einigen Monaten darüber zu entscheiden, ob eine einfache Urteilsabschrift die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB erfüllt. Über den Fall dazu wurde viel geschrieben, wohl gerade weil auf der Anklagebank ein Rechtsanwalt saß. Dieser war anscheinend arbeitstechnisch überlastet und konnte seinen Mandanten deshalb wenig bis gar nicht vertreten. Auf mehrmalige Nachfragen seines Mandanten, wie es denn um seinen Fall bestellt sei, fälschte der Rechtsanwalt eine einfache Urteilsabschrift, um seine vermeintlich getane Arbeit zu beweisen. Sein Mandant sollte glauben, dass schon ein Urteil ergangen ist, das lediglich nicht vollstreckt werden kann. Der Mandant hatte den Rechtsanwalt beauftragt, einen noch ausstehenden Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber einzuklagen. Blöd nur, dass der Mandant mit dem vermeintlichen Urteil zum Gericht ging und dort auffiel, dass es sich bei der einfachen Urteilsabschrift um eine Fälschung handelte.
Nachdem der Rechtsanwalt vom Amts- als auch vom Landgericht wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, hat das OLG Hamm den Angeklagten nun freigesprochen (1 RVs 18/16). Begründet hat das OLG Hamm seine Entscheidung damit, dass eine einfache Urteilsabschrift keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB darstellt.
Eine Urkunde im Sinne der §§ 267 ff. StGB ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die für die Allgemeinheit oder für Eingeweihte verständlich ist, zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Urkundenbegriff besteht damit aus drei Merkmalen: Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion. Bei Abschriften, Kopien oder Faxmitteilungen stellt sich immer die Frage, ob die Beweisfunktion gegeben ist, da es sich bei ihnen lediglich um Ablichtungen von Originalen handelt, denen aber kein eigener Erklärungswert zugesprochen wird. In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, dass einfache Abschriften im Unterschied zu Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften regelmäßig keine Urkunden darstellen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten.
Das OLG Hamm sah in der vom Angeklagten erstellten Urteilsabschrift keine Urkunde, da zur Durchführung weiterer Rechte aus dem vermeintlichen Urteil eine beglaubigte Abschrift oder eine Urteilsausfertigung erforderlich gewesen wäre. Einfache Urteilsabschriften würden insofern gerade nicht wie Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils treten.
Außerdem ging das OLG Hamm auf § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO ein, nach dem Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von noch nicht verkündeten und unterschriebenen Urteilen nicht erteilt werden dürfen. Das Landgericht hatte aus dieser Norm gefolgert, dass das Vorliegen einer Urteilsabschrift die Erklärung beinhalte, dass tatsächlich ein Urteil in der Sache existiere. Somit sei die einfache Abschrift zumindest im Verhältnis eines Anwalts zu seinem Mandanten zum Beweis des Urteils geeignet und bestimmt. Diese Interpretation konnte das OLG Hamm jedoch nicht überzeugen. Es betonte, dass allein die mit einer einfachen Abschrift verbundene Behauptung über die Existenz eines Originals mit diesem Inhalts auch schon nach reichsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgereicht hat, um diese einfache Abschrift selbst als Urkunde im strafrechtlichen Sinne anzusehen.
Insofern konnte der Angeklagte zumindest in strafrechtlicher Hinsicht aufatmen. Allerdings drohen ihm berufliche Konsequenzen, wie eine Geldbuße oder sogar die Ausschließung als Rechtsanwalt, die weitaus einschneidender sein dürften als eine Geldstrafe.